RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100014 Entscheidungsdatum30.11.1988 Geschäftszahl14Os42/88; 13Os28/89; 15Os111/89 (15Os112/89); 13Os120/02; 12Os160/08h (12Os180/08z); 13Os69/17x NormStPO §281 Abs1 Z11 Fall2 RechtssatzEine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§§ 32 Abs 2 und 3 StGB; 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraphen 32, Absatz 2 und 3 StGB; 23 Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-30 14 Os 42/88 Veröff: EvBl 1989/63 S 219 = SSt 59/90 = JBl 1989,331 TE OGH 1989-04-13 13 Os 28/89 nur: Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173 TE OGH 1989-10-10 15 Os 111/89 Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, zweiter Fall, StPO. (T2)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, zweiter Fall, StPO. (T2) TE OGH 2002-10-16 13 Os 120/02 Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T2a); Bem: Die ursprünglich versehentlich nochmals vergebene Beisatznummer (T2) im August 2009 auf (T2a) korrigiert (T2b)Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T2a); Bem: Die ursprünglich versehentlich nochmals vergebene Beisatznummer (T2) im August 2009 auf (T2a) korrigiert (T2b) TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T3); Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T4); Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T5); Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T6)Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T3); Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T4); Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T5); Beisatz: Hier: Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T6) TE OGH 2017-09-06 13 Os 69/17x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100014
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