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{'item': ['12Os108/88', '14Os23/89', '11Os141/92', '14Os90/95', '13Os140/95', '11Os96/04', '13Os4/08z', '13Os49/09v', '12Os15/17y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091800 Entscheidungsdatum01.12.1988 Geschäftszahl12Os108/88; 14Os23/89; 11Os141/92; 14Os90/95; 13Os140/95; 11Os96/04; 13Os4/08z; 13Os49/09v; 12Os15/17y NormStGB §37; StGB §43; StGB §43a; StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzMit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten.Mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen (sechs Monate nicht übersteigenden) Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-01 12 Os 108/88 TE OGH 1989-03-08 14 Os 23/89 Beisatz: Hier: Zum auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, anstelle der vom Jugendschöffengericht verhängten (gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wäre bloß eine bedingte Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG 1961 auszusprechen gewesen. (T1)Beisatz: Hier: Zum auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Beschwerdevorbringen, anstelle der vom Jugendschöffengericht verhängten (gemäß Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wäre bloß eine bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 auszusprechen gewesen. (T1) TE OGH 1993-01-21 11 Os 141/92 Vgl auch TE OGH 1995-09-14 14 Os 90/95 TE OGH 1995-10-18 13 Os 140/95 Vgl auch TE OGH 2004-09-28 11 Os 96/04 Auch; nur: Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven oder generalpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten. (T2) TE OGH 2008-03-12 13 Os 4/08z Vgl auch; Beisatz: Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit ihrer Kritik an der unterbliebenen Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB nur Berufungsgründe zur Darstellung. (T3) TE OGH 2009-06-18 13 Os 49/09v Vgl auch TE OGH 2017-05-18 12 Os 15/17y Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T4)Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins, JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Ziffer 11, (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.