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{'item': ['2Ob548/88', '2Ob566/88', '4Ob615/89', '1Ob2269/96z', '2Ob268/98w', '1Ob50/99f', '8Ob168/01s', '7Ob183/02s', '5Ob259/02b', '6Ob190/04s', '6O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1988 Geschäftszahl2Ob548/88; 2Ob566/88; 4Ob615/89; 1Ob2269/96z; 2Ob268/98w; 1Ob50/99f; 8Ob168/01s; 7Ob183/02s; 5Ob259/02b; 6Ob190/04s; 6Ob196/05z; 10Ob96/07a NormABGB §878; ABGB §1323 D; GmbHG §25; StGB §159 Abs1 Z1; RechtssatzDer Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse.Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse. EntscheidungstexteTE OGH 1988/12/06 2 Ob 548/88 Veröff: GesRZ 1990,42 = RdW 1989,131 = WBl 1989,117 ( Karollus ) TE OGH 1989/04/12 2 Ob 566/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger . (T1) TE OGH 1989/11/07 4 Ob 615/89 Vgl auch; Veröff: WBl 1990,147 TE OGH 1996/12/16 1 Ob 2269/96z TE OGH 1998/11/19 2 Ob 268/98w Auch TE OGH 1999/04/27 1 Ob 50/99f Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/76 TE OGH 2001/12/13 8 Ob 168/01s Auch; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T2) TE OGH 2002/09/09 7 Ob 183/02s Auch TE OGH 2002/12/17 5 Ob 259/02b Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, haftet den Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen noch vor Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet wurden, für das Erfüllungsinteresse. (T3) TE OGH 2005/11/03 6 Ob 190/04s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit bewirkt noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des §146 StGB. Der Betrugstatbestand ist damit nicht verwirklicht. Das Klagebegehren kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten. (T4); Veröff: SZ 2005/156 TE OGH 2005/12/01 6 Ob 196/05z Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T5); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T6); TE OGH 2008/01/15 10 Ob 96/07a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T7) Beisatz: Hier: § 159 Abs 2 StPO. (T8) Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T7) Beisatz: Hier: Paragraph 159, Absatz 2, StPO. (T8) RechtssatznummerRS0016412

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.