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Europaius

4Ob631/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1988 Geschäftszahl4Ob631/88 NormGmbHG §4 Abs3;

NO §52;

RechtssatzWeder § 52 NO noch § 4 Abs 3 GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer GmbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen.Weder Paragraph 52, NO noch Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer GmbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/12/13 4 Ob 631/88 Veröff: SZ 61/269 = EvBl 1989/105 S 375 = RdW 1989,127 = WBl 1989,159 RechtssatznummerRS0059803

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