RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1988 Geschäftszahl4Ob631/88; 6Ob129/05x NormNO §52; Rechtssatz§ 52 NO trägt dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei.Paragraph 52, NO trägt dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei. EntscheidungstexteTE OGH 1988/12/13 4 Ob 631/88 Veröff: SZ 61/269 = EvBl 1989/105 S 375 = RdW 1989,127 = WBl 1989,159 TE OGH 2005/07/14 6 Ob 129/05x Ähnlich; Beisatz: Die endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit ist dem Erbrechtsprozess vorbehalten. Den Urkundspersonen (Richtern; Notaren), die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, obliegt nur eine nicht kostenaufwändige Erhebung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Urkundsperson ist entbehrlich. Die Niederschrift der persönlichen Überzeugung („Beirückung") dient der Beweissicherung. (T1); Beisatz: Die Einsicht in das psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt hätte nur Aufschluss über das Nichtvorliegen der Geschäftsfähigkeit bringen können, nicht aber für die Frage der Testierfähigkeit, an diewesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. (T2); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3) Ähnlich; Beisatz: Die endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit ist dem Erbrechtsprozess vorbehalten. Den Urkundspersonen (Richtern; Notaren), die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, obliegt nur eine nicht kostenaufwändige Erhebung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Urkundsperson ist entbehrlich. Die Niederschrift der persönlichen Überzeugung („Beirückung") dient der Beweissicherung. (T1); Beisatz: Die Einsicht in das psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt hätte nur Aufschluss über das Nichtvorliegen der Geschäftsfähigkeit bringen können, nicht aber für die Frage der Testierfähigkeit, an diewesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. (T2); Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3) RechtssatznummerRS0071167
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