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{'item': ['5Ob100/88', '5Ob3/91', '5Ob370/97s', '5Ob296/99m', '5Ob23/01w', '7Ob278/08w', '5Ob237/09b', '2Ob207/13z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042216 Entscheidungsdatum13.12.1988 Geschäftszahl5Ob100/88; 5Ob3/91; 5Ob370/97s; 5Ob296/99m; 5Ob23/01w; 7Ob278/08w; 5Ob237/09b; 2Ob207/13z NormMRG §37 Abs1 Z13; MRG §37 Abs3 Z2; ZPO §477 Abs1 Z4 D4 RechtssatzAusschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-13 5 Ob 100/88 TE OGH 1991-03-12 5 Ob 3/91 Auch; Beisatz: Hier unterblieb Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses an zweiten Antragsgeber. (T1) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 370/97s Vgl auch; Beisatz: Alle Mieter, deren Privatrechtssphäre von der gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, sind dem Verfahren beizuziehen. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten der Aufzuganlage zu verteilen sind. (T3) TE OGH 2000-05-30 5 Ob 296/99m Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung weiterer Parteien hat jedenfalls so zu erfolgen, dass diese noch Gelegenheit zu Sachvorbringen und Beweisanträgen haben. Wird diese Vorschrift verletzt, ist das Verfahren nichtig. (T4); Beisatz: Ebenso führt der Ausschluss des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren zu dessen Nichtigkeit (WoBl 1992/1 = MietSlg 43.312). (T5) TE OGH 2001-06-12 5 Ob 23/01w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellung des Anteils an den Gesamtkosten nach § 17 MRG. (T6); Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T7)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellung des Anteils an den Gesamtkosten nach Paragraph 17, MRG. (T6); Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu Paragraph 37, Ziffer 10, MRG). (T7) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 278/08w Vgl; Veröff: SZ 2009/17 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 237/09b Vgl auch TE OGH 2014-07-09 2 Ob 207/13z Vgl; Beisatz: Hier aber ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.