OGH Rechtssatz RS0016346 (1Ob694/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016346 Entscheidungsdatum21.06.2024 Geschäftszahl1Ob694/88; 3Ob505/95; 7Ob6/02m; 9Ob46/03k; 8Ob57/07a; 2Ob3/12y; 9Ob80/15b; 20Ds10/23k NormABGB §877 ABGB §1017 ABGB §1431 A ABGB §1435 RechtssatzErfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-14 1 Ob 694/88 TE OGH 1995-01-25 3 Ob 505/95 Veröff: SZ 68/13 TE OGH 2002-05-07 7 Ob 6/02m Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T1); Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T2) TE OGH 2003-09-10 9 Ob 46/03k Auch TE OGH 2007-08-30 8 Ob 57/07a Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war. (T3) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 3/12y Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-01-27 9 Ob 80/15b Beis wie T3 TE OGH 2024-06-21 20 Ds 10/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016346