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{'item': ['9ObA503/88', '9ObA504/88', '9ObA505/88', '9ObA506/88', '9ObA507/88', '9ObA508/88', '9ObA509/88', '9ObA510/88', '9ObA516/88', '9ObA266/88',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1988 Geschäftszahl9ObA503/88; 9ObA504/88; 9ObA505/88 ; 9ObA506/88 ; 9ObA507/88 ; 9ObA508/88 ; 9ObA509/88 ; 9ObA510/88 ; 9ObA516/88 ; 9ObA266/88; 9ObA206

§863

GI;

§869

;

§1151

II;

§1151römisch zwei; Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Die nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschreibenden mündlichen Erklärungen des bei Abschluß des Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber auftretenden Personalsachbearbeiters über die im Betrieb bestehende Pensionsregelung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden.Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869,

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Die nicht einmal die Hauptleistung klar und deutlich umschreibenden mündlichen Erklärungen des bei Abschluß des Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber auftretenden Personalsachbearbeiters über die im Betrieb bestehende Pensionsregelung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988/12/14 9 ObA 503/88 Veröff: ZAS 1989,90 (Tomandl) = Arb 10762 = SZ 61/274 = RdW 1989,135; hiezu siehe Index Ringer RdW 1989,134 = JBl 1989,195; hiezu Grillberger WBl 1989,33 TE OGH 1988/12/14 9 ObA 504/88 Vgl auch; Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger) TE OGH 1988/12/14 9 ObA 505/88 Vgl auch TE OGH 1988/12/14 9 ObA 506/88 TE OGH 1988/11/30 9 ObA 507/88 Vgl auch TE OGH 1988/12/14 9 ObA 508/88 Vgl auch TE OGH 1988/12/14 9 ObA 509/88 Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger) TE OGH 1988/12/14 9 ObA 510/88 Vgl auch TE OGH 1989/01/11 9 ObA 516/88 TE OGH 1989/03/15 9 ObA 266/88 Beisatz: Hier: Verbilligter Strombezug (T1) Veröff: WBl 1989,375 = ZAS 1990/18 S 157 (Birkner) TE OGH 1991/10/23 9 ObA 206/91 Vgl auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG

(3)Beisatz: Erklärungen des Betriebsrates sind dem Arbeitgeber ebensowenig zuzurechnen wie "ungefähre" Berechnungen der zu erwartenden Pensionszuschüsse, die einzelne Betriebsratsmitglieder auf Ersuchen von Arbeitnehmern angestellt haben. Berechnungen der Höhe von Pensionszuschüssen sagen im übrigen über den Charakter der Widerruflichkeit des Anspruches als solchen nichts aus. (T4) Vgl auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869,

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. Diese für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG

(3)Beisatz: Erklärungen des Betriebsrates sind dem Arbeitgeber ebensowenig zuzurechnen wie "ungefähre" Berechnungen der zu erwartenden Pensionszuschüsse, die einzelne Betriebsratsmitglieder auf Ersuchen von Arbeitnehmern angestellt haben. Berechnungen der Höhe von Pensionszuschüssen sagen im übrigen über den Charakter der Widerruflichkeit des Anspruches als solchen nichts aus. (T4) TE OGH 1993/04/04 8 ObA 601/93 Ähnlich; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. (T5) Beisatz: Hier: Regelmäßig mit Jahresbeginn gewährte Gehaltserhöhungen an die Angestellten der Salzburger Landes - Hypothekenbank AG. (T6) Ähnlich; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869,

entsprechendes Anbot des Arbeitgebers erforderlich. (T5) Beisatz: Hier: Regelmäßig mit Jahresbeginn gewährte Gehaltserhöhungen an die Angestellten der Salzburger Landes - Hypothekenbank AG. (T6) TE OGH 1994/09/14 9 ObA 613/93 nur T5; Beisatz: Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande. (T7) TE OGH 1996/10/30 9 ObA 2232/96t Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Betriebliche Übung und individuelle Zusage; weiters wußte der Betriebsrat seit Jahren, wie die gewährten Pensionszuschüsse zu berechnen waren und prüfte diese Berechnungen nach. (T8) TE OGH 1996/10/30 9 ObA 2231/96w Vgl auch; nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1996/10/30 9 ObA 2236/96f Vgl auch; nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1996/10/30 9 ObA 2235/96h Vgl auch; nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1996/11/28 8 ObA 2259/96f Vgl auch; nur T5; Beis wie T8 TE OGH 1998/12/22 8 ObA 277/98p Vgl auch TE OGH 1999/03/17 9 ObA 293/98y Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Betriebliche Übung und vorbehaltlose individuelle Zusage durch den Personalleiter. (T9) TE OGH 2002/06/26 9 ObA 2/02p nur T2 TE OGH 2002/06/26 9 ObA 306/01t nur T2 RechtssatznummerRS0013945

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.