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{'item': ['9ObA503/88', '9ObA504/88', '9ObA505/88', '9ObA506/88', '9ObA507/88', '9ObA508/88', '9ObA509/88', '9ObA510/88', '9ObA512/88', '9ObA513/88',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1988 Geschäftszahl9ObA503/88; 9ObA504/88; 9ObA505/88; 9ObA506/88; 9ObA507/88; 9ObA508/88; 9ObA509/88; 9ObA510/88; 9ObA512/88; 9ObA513/88; 9ObA516/88; 9ObA517/88; 9ObA519/88; 9ObA520/88; 9ObA613/93; 9ObA16/99i; 9ObA243/02d; 9ObA195/05z NormASGG §54 Abs2 RechtssatzDas Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft.Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft. EntscheidungstexteTE OGH 1988/12/14 9 ObA 503/88 Veröff: SZ 61/274 = Arb 10762 = ZAS 1989,90 (Tomandl) TE OGH 1988/12/14 9 ObA 504/88 Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger) TE OGH 1988/12/14 9 ObA 505/88 TE OGH 1988/12/14 9 ObA 506/88 TE OGH 1988/11/30 9 ObA 507/88 TE OGH 1988/12/14 9 ObA 508/88 TE OGH 1988/12/14 9 ObA 509/88 Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger) TE OGH 1988/12/14 9 ObA 510/88 TE OGH 1988/12/14 9 ObA 512/88 Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) TE OGH 1989/01/11 9 ObA 513/88 Veröff: SZ 62/4 = JBl 1989,264 TE OGH 1989/01/11 9 ObA 516/88 TE OGH 1989/01/25 9 ObA 517/88 TE OGH 1989/08/30 9 ObA 519/88 nur: Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. (T1) Veröff: JBl 1990,391 nur: Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. (T1) Veröff: JBl 1990,391 TE OGH 1989/10/18 9 ObA 520/88 TE OGH 1994/09/14 9 ObA 613/93 TE OGH 1999/03/17 9 ObA 16/99i Vgl auch; Beisatz: Der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, besetzt sich auch auf Pensionisten. (T2) TE OGH 2003/06/25 9 ObA 243/02d Vgl auch; nur: Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft. (T3); Beisatz: Eine Arbeitsrechtssache nach §50 ASGG liegt auch dann vor, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht. (T4); Beisatz: Hier: Vereinbarungen, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. (T5) Vgl auch; nur: Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft. (T3); Beisatz: Eine Arbeitsrechtssache nach §50 ASGG liegt auch dann vor, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht. (T4); Beisatz: Hier: Vereinbarungen, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. (T5) TE OGH 2006/03/29 9 ObA 195/05z Beisatz: Hier: Legitimation eines Belegschaftsorgans zur Klageführung nach § 54 Abs 1 ASGG für aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer. (T6); Veröff: SZ 2006/49 Beisatz: Hier: Legitimation eines Belegschaftsorgans zur Klageführung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG für aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer. (T6); Veröff: SZ 2006/49 RechtssatznummerRS0085676

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.