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{'item': ['9ObA512/88', '9ObA246/92', '8ObA147/97v', '8ObA17/99d', '9ObA2/02p', '9ObA306/01t', '9ObA36/04s', '8ObA77/05i', '9ObA128/17i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021513 Entscheidungsdatum14.12.1988 Geschäftszahl9ObA512/88; 9ObA246/92; 8ObA147/97v; 8ObA17/99d; 9ObA2/02p; 9ObA306/01t; 9ObA36/04s; 8ObA77/05i; 9ObA128/17i NormABGB §1152 F1 RechtssatzGeht man davon aus, dass das Unternehmen nicht liquidiert sondern fortgeführt wird, dann ergibt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen, dass auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht den Widerruf der Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa für den Fall, dass eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistungen ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens erlaubt - rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-14 9 ObA 512/88 Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) = Arb 10763 = JBl 1989,193 (dazu Grillberger WBl 1989,33) TE OGH 1992-10-21 9 ObA 246/92 Beisatz: Das Kriterium der "nachhaltigen Besserung" enthält ein wesentliches Zeitmoment. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens kann allgemein nicht nach dem Unternehmenserfolg während kurzer Zeiträume beurteilt werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens, das sich in schweigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluss zulässt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert, ist zutreffend. (§ 48 ASGG). (T1)Beisatz: Das Kriterium der "nachhaltigen Besserung" enthält ein wesentliches Zeitmoment. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens kann allgemein nicht nach dem Unternehmenserfolg während kurzer Zeiträume beurteilt werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens, das sich in schweigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluss zulässt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert, ist zutreffend. (Paragraph 48, ASGG). (T1) TE OGH 1997-10-16 8 ObA 147/97v Vgl auch; Beisatz: Ein Widerruf der Leistungszusage wird nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern soll eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist (zum Beispiel im Insolvenzfalle). (T2) Veröff: SZ 70/213 TE OGH 2000-09-07 8 ObA 17/99d Beisatz: Hier: Zeitraum für nachhaltige Bemessung der wirtschaftlichen Lage: 3 Jahre positive Ertragslage. (T3); Veröff: SZ 73/138 TE OGH 2002-06-26 9 ObA 2/02p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Erwägungen sind jedenfalls dann verallgemeinerungsfähig, wenn an einen Unternehmensfortbestand gar nicht gedacht ist und zugesagte Pensionsleistungen nur gekürzt werden sollen, um andere Unternehmensschulden besser tilgen zu können. (T4) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 306/01t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2004-04-21 9 ObA 36/04s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die ex ante abzugebende Fortbestandsprognose sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls von entscheidender Bedeutung. (T5); Beisatz: Für die Ausübung des Widerrufsrechts muss eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des - dadurch geförderten - Fortbestands des Unternehmens ausreichen. (T6) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 77/05i TE OGH 2018-04-25 9 ObA 128/17i Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021513

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.