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{'item': ['10ObS298/88', '10ObS135/89', '10ObS175/90 (10ObS176/90)', '10ObS63/92', '10ObS284/92', '10ObS312/97y', '10ObS308/00t', '10ObS42/17z', '10Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084286 Entscheidungsdatum20.12.1988 Geschäftszahl10ObS298/88; 10ObS135/89; 10ObS175/90 (10ObS176/90); 10ObS63/92; 10ObS284/92; 10ObS312/97y; 10ObS308/00t; 10ObS42/17z; 10ObS96/20w NormASVG §176 Abs1 Z7 RechtssatzBei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist (hier: Vorarlberg). Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-20 10 ObS 298/88 Veröff: SSV-NF 2/140 TE OGH 1989-05-09 10 ObS 135/89 nur: Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. (T1) Beisatz: Eine bloß zu Informationszwecken aus eigenem Interesse erfolgte oder beabsichtigte Teilnahme reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten zu begründen. (T2) Veröff: SSV-NF 3/60 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 175/90 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/112 TE OGH 1992-11-10 10 ObS 63/92 Auch; nur: Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist. (T3) Beisatz: Unter dem Begriff "Ausbildung" ist nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen. (T4) Veröff: SZ 65/148 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 284/92 nur T1; Beisatz: Hier: Unfall bei Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T5) TE OGH 1997-11-04 10 ObS 312/97y Auch; nur T1 TE OGH 2000-12-05 10 ObS 308/00t nur T1; Beisatz: Hier: Im Ausland unternommene Bergtour eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes, die für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, jedoch keine verpflichtende Schulung im Rahmen der Ausbildung darstellte. (T6) TE OGH 2017-05-18 10 ObS 42/17z Vgl aber; Beisatz: Kein Versicherungsschutz, wenn der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Hilfsorganisation (hier: der Freiwilligen Feuerwehr) tatsächlich nicht besteht. (T7) Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T8)Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T8) TE OGH 2021-01-19 10 ObS 96/20w nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084286

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.