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{'item': '10ObS331/88; 10ObS341/89; 10ObS351/90; 10ObS392/90; 10ObS263/91; 10ObS58/93; 10ObS83/95; 10ObS2390/96k; 10ObS203/97v; 10ObS63/99h; 10ObS288/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084388 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl10ObS331/88; 10ObS341/89; 10ObS351/90; 10ObS392/90; 10ObS263/91; 10ObS58/93; 10ObS83/95; 10ObS2390/96k; 10ObS203/97v; 10ObS63/99h; 10ObS288/99x; 10ObS131/00p; 10ObS137/02y; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS5/18k; 10ObS17/20b; 10ObS57/23i NormASVG §175 RechtssatzZur Abgrenzung des persönlichen und des betrieblichen Bereiches bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, wie weit eine bestimmte Tätigkeit einem betrieblichen Interesse dienlich ist. Es genügt, dass der Versicherte subjektiv dieser Auffassung sein konnte, vorausgesetzt, dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-20 10 ObS 331/88 Veröff: SSV-NF 2/143 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 341/89 Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. (T1) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 351/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). (T2) Veröff: SSV-NF 4/164 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 392/90 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-10-08 10 ObS 263/91 Beisatz: Kein Arbeitsunfall bei Verletzung der Versicherten anlässlich der Teilnahme an einer Ausschusssitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der die Versicherte angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. (T3) Veröff: SSV-NF 5/106 TE OGH 1993-04-15 10 ObS 58/93 Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dienstgebers ist kein Arbeitsunfall. (T4) Veröff: SZ 66/50 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95 Auch TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2390/96k Vgl; Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T5) TE OGH 1997-11-04 10 ObS 203/97v Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T6) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 63/99h Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verkauf von Brennholz in einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. (T7) TE OGH 2000-02-22 10 ObS 288/99x Vgl auch; Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt. (T8) TE OGH 2000-06-06 10 ObS 131/00p Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter kann bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, aber nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Eine bloße betriebliche Absicht reicht nicht aus. Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T9) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 137/02y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-02-14 10 ObS 3/12g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T10) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 178/12t Auch; Beisatz: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob sich das Verhalten als Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. (T11) TE OGH 2018-04-17 10 ObS 5/18k Auch TE OGH 2020-04-16 10 ObS 17/20b Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T12) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 57/23i vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084388

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.