← Österreich

{'item': ['10ObS334/88', '10ObS442/89', '10ObS367/89', '10ObS24/90', '10ObS351/89', '10ObS428/89', '10ObS21/91', '10ObS94/92', '10ObS39/92', '10ObS232

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084389 Entscheidungsdatum20.12.1988 Geschäftszahl10ObS334/88; 10ObS442/89; 10ObS367/89; 10ObS24/90; 10ObS351/89; 10ObS428/89; 10ObS21/91; 10ObS94/92; 10ObS39/92; 10ObS2329/96i; 10ObS2355/96p; 10ObS324/98i; 10ObS3/99k; 10ObS201/01h; 10ObS39/04i; 10ObS119/05f; 10ObS106/11b; 10ObS125/13z; 10ObS93/15x NormASVG §255 Ca; ASVG §273 RechtssatzDie Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten (wie zweimal eine Wurstsemmel) während der Arbeitszeit wird bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet, sodass hiefür kein Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-20 10 ObS 334/88 Veröff: SSV-NF 2/145 TE OGH 1990-01-23 10 ObS 442/89 Veröff: SSV-NF 4/10 TE OGH 1990-01-23 10 ObS 367/89 Auch TE OGH 1990-03-13 10 ObS 24/90 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 351/89 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 428/89 Beisatz: Blutzuckermessungen und Insulininjektionen. (T1) TE OGH 1991-01-29 10 ObS 21/91 Beisatz: Hier: Zwei bis drei zusätzliche Arbeitspausen in der Dauer von je vier bis fünf Minuten während eines Arbeitstages. (T2) TE OGH 1992-04-28 10 ObS 94/92 Auch TE OGH 1992-06-16 10 ObS 39/92 Ähnlich; Beisatz: Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa zwanzig Minuten werden im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. (T3) TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2329/96i Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2355/96p Vgl auch; Beisatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muss, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. (T4) TE OGH 1998-10-13 10 ObS 324/98i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 3/99k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 201/01h Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines "besonderen Entgegenkommens" ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird. (T5) TE OGH 2004-04-27 10 ObS 39/04i Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2005-12-22 10 ObS 119/05f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 106/11b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-10-22 10 ObS 125/13z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich darf ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn er diese nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann. (T6) TE OGH 2015-09-02 10 ObS 93/15x Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084389

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.