RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042477 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl10ObS335/88; 10ObS250/89; 10ObS310/90; 10ObS151/91; 10ObS198/91; 10ObS100/92; 10ObS75/92; 10ObS197/92; 10ObS245/92; 10ObS341/92; 10ObS44/93; 10ObS118/95; 10ObS280/97t; 10ObS297/97t; 10ObS311/97a; 10ObS279/97w; 8ObS156/97t; 10ObS217/98d; 10ObS272/98t; 10ObS81/99f; 10ObS84/99x; 10ObS130/99m; 10ObS256/99s; 10ObS136/00y; 10ObS69/00w; 10ObS251/00k; 10ObS348/00z; 10ObS155/01v; 10ObS293/01p; 10ObS7/02f; 10ObS31/02k; 10ObS254/02d; 10ObS159/02h; 10ObS314/02b; 10ObS28/03w; 10ObS97/06x; 10ObS22/07v; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 10ObS174/08y; 10ObS16/09i; 10ObS104/09f; 10ObS79/11g; 10ObS134/16b; 10ObS92/17b; 10ObS119/20b; 10ObS49/24i; 10ObS38/24x NormASGG §87 Abs1 ZPO §496 Abs1 Z3 RechtssatzDas Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar IV 210 Anmerkung 6 erster Absatz).Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG Paragraph 87, Erlass 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Kommentar römisch vier 210 Anmerkung 6 erster Absatz). EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-20 10 ObS 335/88 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 250/89 Veröff: SSV - NF 3/106 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 310/90 Auch; Veröff: SSV - NF 4/119 TE OGH 1991-06-11 10 ObS 151/91 TE OGH 1991-07-09 10 ObS 198/91 Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T1); Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. (T2) TE OGH 1992-05-12 10 ObS 100/92 nur T1 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 75/92 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 197/92 Auch; nur T1; Beisatz: Medizinisches Leistungskalkül ist von amtswegen vollständig zu erheben. (T3) TE OGH 1992-10-13 10 ObS 245/92 nur T1 TE OGH 1993-01-12 10 ObS 341/92 nur T1; Beisatz: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T4) TE OGH 1993-03-18 10 ObS 44/93 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV - NF 6/46). (T5) TE OGH 1995-07-05 10 ObS 118/95 Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. (T6) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 280/97t Vgl; Beis wie T4 nur: Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T7) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 311/97a Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w Vgl auch TE OGH 1997-10-16 8 ObS 156/97t Auch; nur T1; Beisatz: § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. (T8) Veröff: SZ 70/214Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 87, Absatz eins, ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. (T8) Veröff: SZ 70/214 TE OGH 1998-06-23 10 ObS 217/98d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1998-11-10 10 ObS 272/98t Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 81/99f Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 84/99x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1999-11-30 10 ObS 130/99m Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2000-04-04 10 ObS 256/99s Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2000-06-06 10 ObS 136/00y nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. (T9) TE OGH 2000-10-03 10 ObS 69/00w Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-11-14 10 ObS 251/00k Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-01-16 10 ObS 348/00z Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 155/01v Auch; nur T1 TE OGH 2001-09-23 10 ObS 293/01p Auch; Beisatz: Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. (T10) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 7/02f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 31/02k Auch; Beis wie T10 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 254/02d Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Liegen entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. (T11) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 159/02h Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T12)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T12) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T13); Beis wie T6 TE OGH 2003-01-28 10 ObS 28/03w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2006-06-13 10 ObS 97/06x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-04-17 10 ObS 22/07v Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 46/08z Auch; nur T1; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T14)Auch; nur T1; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T14) TE OGH 2008-07-24 10 ObS 69/08g Auch; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 70/08d Auch; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 68/08k Auch TE OGH 2008-12-22 10 ObS 174/08y Auch; Beisatz: Nach § 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung. (T15); Beisatz: Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des § 180 ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist. (T16)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung. (T15); Beisatz: Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 180, ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist. (T16) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 16/09i Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-07-21 10 ObS 104/09f Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-08-30 10 ObS 79/11g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-12-20 10 ObS 134/16b Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage überschießender Festellungen. (T17) TE OGH 2017-11-14 10 ObS 92/17b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b Beis wie T14 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 49/24i vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 38/24x Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042477
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