← Österreich

{'item': ['11Os123/88', '11Os127/90 (11Os133/90)', '15Os15/91', '15Os91/91', '13Os62/91', '14Os23/92 (14Os24/92)', '13Os45/92', '13Os81/96', '15Os132/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090944 Entscheidungsdatum20.12.1988 Geschäftszahl11Os123/88; 11Os127/90 (11Os133/90); 15Os15/91; 15Os91/91; 13Os62/91; 14Os23/92 (14Os24/92); 13Os45/92; 13Os81/96; 15Os132/98 (15Os133/98); 13Os134/98; 11Os171/98 (11Os172/98); 11Os29/99; 13Os113/01; 14Os74/02; 15Os61/14f NormStGB §31; StGB §40; StGB §43a Abs3 RechtssatzDie Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten - mögen diese auch als Zusatzstrafen nach den §§ 31, 40 StGB auszumessen sein - nicht anwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten - mögen diese auch als Zusatzstrafen nach den Paragraphen 31, 40, StGB auszumessen sein - nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-20 11 Os 123/88 Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121 TE OGH 1991-01-16 11 Os 127/90 TE OGH 1991-03-07 15 Os 15/91 TE OGH 1991-09-12 15 Os 91/91 TE OGH 1991-09-04 13 Os 62/91 TE OGH 1992-03-31 14 Os 23/92 TE OGH 1992-07-15 13 Os 45/92 Beisatz: Hier: Zu § 43 a Abs 2 StGB. (T1)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 43, a Absatz 2, StGB. (T1) TE OGH 1996-06-12 13 Os 81/96 TE OGH 1998-10-01 15 Os 132/98 Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T2)Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T2) TE OGH 1998-09-30 13 Os 134/98 Auch; nur: Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten nicht anwendbar. (T3)Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten nicht anwendbar. (T3) TE OGH 1999-03-02 11 Os 171/98 Beisatz: Denn jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. (T4)Beisatz: Denn jedes einzelne der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. (T4) TE OGH 1999-08-10 11 Os 29/99 Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-09-12 13 Os 113/01 Auch TE OGH 2002-10-15 14 Os 74/02 TE OGH 2014-05-27 15 Os 61/14f Auch; Beis wie T2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.