RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093064 Entscheidungsdatum22.12.1988 Geschäftszahl12Os150/88; 12Os85/89; 12Os42/90; 12Os187/93 (12Os188/93, 12Os189/93); 13Os165/96; 15Os102/96; 15Os85/14k; 11Os99/14i; 11Os20/16z; 14Os110/20p NormStGB §99 D; StGB §105 E RechtssatzWeder ist § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.Weder ist Paragraph 99, StGB gegenüber Paragraph 105, StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, Paragraph 99, StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-12-22 12 Os 150/88 Veröff: EvBl 1989/97 S 343 TE OGH 1989-08-24 12 Os 85/89 nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. (T1) Beisatz: Wenn seine Folgen ganz in jenen der Haupttat aufgehen (§ 99 StGB als bloße Vortat). (T2)nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, Paragraph 99, StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. (T1) Beisatz: Wenn seine Folgen ganz in jenen der Haupttat aufgehen (Paragraph 99, StGB als bloße Vortat). (T2) TE OGH 1990-05-17 12 Os 42/90 Vgl auch; nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen. (T3)Vgl auch; nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, Paragraph 99, StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen. (T3) TE OGH 1994-04-07 12 Os 187/93 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB strafbar ist. (T4)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach Paragraph 99, StGB strafbar ist. (T4) TE OGH 1996-11-20 13 Os 165/96 Vgl auch TE OGH 1996-09-05 15 Os 102/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2014-08-27 15 Os 85/14k Vgl TE OGH 2014-11-25 11 Os 99/14i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-07-05 11 Os 20/16z Auch TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093064
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.