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4Ob506/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl4Ob506/89 NormABGB §512;

RechtssatzOb der Fruchtnießer die von ihm geernteten Früchte verkauft oder selbst ( mit seiner Familie ) verbraucht, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Fall hat er einen Ertrag. Bei Berechnung des reinen Ertrages im Sinne des § 512 ABGB ist dann der Geldbetrag einzusetzen, den der Dienstbarkeitsberechtigte bei Veräußerung der Früchte erzielt hätte. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Fruchtgenießer das dienende Gebäude, anstatt es zu vermieten, selbst bewohnt; dann muß eben als Ertrag der erzielbare Mieterlös veranschlagt werden.Ob der Fruchtnießer die von ihm geernteten Früchte verkauft oder selbst ( mit seiner Familie ) verbraucht, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Fall hat er einen Ertrag. Bei Berechnung des reinen Ertrages im Sinne des Paragraph 512, ABGB ist dann der Geldbetrag einzusetzen, den der Dienstbarkeitsberechtigte bei Veräußerung der Früchte erzielt hätte. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Fruchtgenießer das dienende Gebäude, anstatt es zu vermieten, selbst bewohnt; dann muß eben als Ertrag der erzielbare Mieterlös veranschlagt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/10 4 Ob 506/89 JBl 1989,442 RechtssatznummerRS0011887

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