RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021288 Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl4Ob614/88 (4Ob615/88); 2Ob567/89; 8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob1512/96; 9Ob43/98h; 9Ob348/98m; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 9Ob54/04p; 6Ob356/04b; 4Ob53/08k; 6Ob40/08p; 7Ob56/17m; 4Ob18/21g NormZPO §502 Abs1 HIII4; ABGB §1096 B; ABGB §1096 C RechtssatzDie Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.Die Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-10 4 Ob 614/88 Veröff: JBl 1989,381 TE OGH 1989-11-14 2 Ob 567/89 TE OGH 1990-12-13 8 Ob 610/90 Auch; Veröff: SZ 63/220 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1512/96 Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung. (T1) TE OGH 1998-04-15 9 Ob 43/98h Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2)Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2) TE OGH 1999-02-10 9 Ob 348/98m nur T2 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 89/02y Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3) TE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132 TE OGH 2003-02-24 1 Ob 306/02k Auch; Beisatz: Die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache müssen dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. (T4) Beisatz: Ein Zurechnungskonnex ist für den Fall von Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend. (T5) Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T6) Veröff: SZ 2003/18 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 54/04p Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-01-10 6 Ob 356/04b Beisatz: Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, denen-vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen-keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 53/08k Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 40/08p Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2017-04-26 7 Ob 56/17m Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021288
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