OGH Rechtssatz RS0010749 (4Ob627/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010749 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl4Ob627/88; 2Ob104/09x; 7Ob91/23t NormABGB §364c B3 ABGB §364c D3 ABGB §1358 RechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).Für die Beurteilung der Frage, ob der nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen.
Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).
EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-10 4 Ob 627/88 JBl 1989,440 = RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 104/09x Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 91/23t vgl; Beisatz: Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB. (T2)vgl; Beisatz: Auch der nach Paragraph 364 c, ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach Paragraph 462, ABGB. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010749