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Europaius

4Ob627/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl4Ob627/88 NormABGB §462;

ABGB §1358;

AnfO §17;

RechtssatzSowohl im Fall des § 462 ABGB wie auch in dem des § 17 AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.Sowohl im Fall des Paragraph 462, ABGB wie auch in dem des Paragraph 17, AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/10 4 Ob 627/88 RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825 RechtssatznummerRS0011446

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.