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Europaius

4Ob627/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl4Ob627/88 NormABGB §462;

ABGB §1358;

RechtssatzMit der Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB hat der Berechtigte iS des § 462 ABGB die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung in die Löschung begehren.Mit der Hinterlegung des Betrages gemäß Paragraph 1425, ABGB hat der Berechtigte iS des Paragraph 462, ABGB die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung in die Löschung begehren.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/10 4 Ob 627/88 RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 RechtssatznummerRS0011448

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.