OGH Rechtssatz RS0011449 (4Ob627/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011449 Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl4Ob627/88 NormABGB §462 ABGB §1358 RechtssatzDas Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-10 4 Ob 627/88 RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011449