RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl10ObS3/89; 10ObS130/89; 10ObS152/89; 10ObS245/89; 10ObS339/90; 10ObS74/92; 10ObS67/94; 10ObS87/95; 10ObS240/98m NormASVG §252 Abs2 Z1; RechtssatzFür den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig , worin das Hindernis bestehen mag. Ursache in einer Willensentscheidung des Kindes haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen.Für den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig , worin das Hindernis bestehen mag. Ursache in einer Willensentscheidung des Kindes haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/10 10 ObS 3/89 Veröff: SSV-NF 3/7 TE OGH 1989/04/18 10 ObS 130/89 nur: Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig, worin das Hindernis bestehen mag. (T1) TE OGH 1989/05/09 10 ObS 152/89 nur T1 TE OGH 1989/09/12 10 ObS 245/89 Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob die Pflege eines schwer kranken nahen Angehörigen ein unüberwindbares Hindernis darstellt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. (T2) Veröff: SSV-NF 3/105 TE OGH 1990/10/23 10 ObS 339/90 Beisatz: Daß das Studium durch die infolge der negativen Begutachtung der ersten Diplomarbeit erforderliche Ausarbeitung einer anderen Diplomarbeit weiter verzögert wurde, wäre durch entsprechende Anstrengungen ebenso vermeidbar gewesen wie eine auf negative Prüfungsleistungen zurückzuführende Verzögerung. (T3) Veröff: SSV-NF 4/135 TE OGH 1993/05/11 10 ObS 74/92 nut T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Pflege eines Säuglings bzw Kleinkindes durch die Mutter, der nach § 166 ABGB allein die Obsorge zusteht, die wegen ihrer finanziellen Lage keine fremde Pflegeperson beschäftigen konnte und zu deren Unterstützung bei der Pflege des Kindes auch niemand vorhanden war. (T4) nut T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Pflege eines Säuglings bzw Kleinkindes durch die Mutter, der nach Paragraph 166, ABGB allein die Obsorge zusteht, die wegen ihrer finanziellen Lage keine fremde Pflegeperson beschäftigen konnte und zu deren Unterstützung bei der Pflege des Kindes auch niemand vorhanden war. (T4) TE OGH 1994/03/22 10 ObS 67/94 Auch TE OGH 1995/07/05 10 ObS 87/95 Auch; nur T1; Beisatz: Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwindbares Hindernis, weil damit nicht einmal die Behauptung des Fehlschlagens aller zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses ausgestellt worden ist. (T5) TE OGH 1998/08/18 10 ObS 240/98m Vgl auch; Beisatz: Ein Student der Rechtswissenschaften, der die Matura vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte, kann sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen. Ein Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG. (T6) Vgl auch; Beisatz: Ein Student der Rechtswissenschaften, der die Matura vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte, kann sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen. Ein Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. (T6) RechtssatznummerRS0085244
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.