RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1989 Geschäftszahl10ObS319/88; 10ObS170/89; 10ObS130/94; 10ObS54/96; 10ObS2064/96v; 10ObS63/94; 10ObS47/99f; 10ObS65/00g; 10ObS156/00i NormASVG §253 Abs2; ASVG §253b Abs1 litd; RechtssatzEin gemäß § 2 Abs 1 GSVG oder § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig im Sinn des § 253 b ASVG. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Maß er bei der Führung des Gewerbebetriebes mitgewirkt hat.Ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig im Sinn des Paragraph 253, b ASVG. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Maß er bei der Führung des Gewerbebetriebes mitgewirkt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/10 10 ObS 319/88 Veröff: SSV-NF 3/1 TE OGH 1989/09/12 10 ObS 170/89 Auch TE OGH 1994/06/14 10 ObS 130/94 TE OGH 1996/03/26 10 ObS 54/96 nur: Ein gemäß § 2 Abs 1 GSVG oder § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig im Sinn des § 253 b ASVG. (T1) Veröff: SZ 69/81 nur: Ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig im Sinn des Paragraph 253, b ASVG. (T1) Veröff: SZ 69/81 TE OGH 1996/06/11 10 ObS 2064/96v nur T1; Beisatz: Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird im ASVG nicht näher definiert. Gemäß § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG idF StrukturanpassungsG 1995, BGBl 1995/297, genügt nunmehr bereits für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer der Tatbestand der Pflichtversicherung an sich. (T2) nur T1; Beisatz: Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird im ASVG nicht näher definiert. Gemäß Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1995, BGBl 1995/297, genügt nunmehr bereits für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer der Tatbestand der Pflichtversicherung an sich. (T2) TE OGH 1997/06/04 10 ObS 63/94 TE OGH 1999/03/30 10 ObS 47/99f Auch TE OGH 2000/04/04 10 ObS 65/00g Beis wie T2 TE OGH 2001/01/16 10 ObS 156/00i Auch; Beisatz: Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es unter anderem nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. (T3) Beisatz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Personen, die auf Grund der näher umschriebenen Tatbestände (zB § 2 Abs 1 GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigen gehören. (T4); Veröff: SZ 74/9 Auch; Beisatz: Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es unter anderem nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. (T3) Beisatz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Personen, die auf Grund der näher umschriebenen Tatbestände (zB Paragraph 2, Absatz eins, GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigen gehören. (T4); Veröff: SZ 74/9 RechtssatznummerRS0084265
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.