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{'item': ['9ObA513/88', '9ObA174/89', '9ObA112/91', '9ObA2001/96x', '9ObA2232/96t', '9ObA2231/96w', '9ObA2236/96f', '9ObA293/98y', '9ObA221/01t', '8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021486 Entscheidungsdatum11.01.1989 Geschäftszahl9ObA513/88; 9ObA174/89; 9ObA112/91; 9ObA2001/96x; 9ObA2232/96t; 9ObA2231/96w; 9ObA2236/96f; 9ObA293/98y; 9ObA221/01t; 8ObA170/02m; 9ObA224/02k; 9ObA38/09t; 9ObA21/09t; 8ObA12/09m; 9ObA96/09x; 9ObA68/09d; 8ObA10/10v; 8ObA78/12x; 3Ob147/13h NormABGB §863 GII; ABGB §1152 F1; ABGB §1152 F2 RechtssatzAusgehend vom zumindest überwiegenden Entgeltcharakter einer betrieblichen Pensionszusage ist die Pensionsleistung ebenso wie das Arbeitsentgelt ein Teil des synallagmatischen Arbeitsverhältnisses und es gilt auch für sie der im Zivilrecht verankerte Grundsatz der Vertragstreue. Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-11 9 ObA 513/88 Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264 TE OGH 1989-06-28 9 ObA 174/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1991-08-28 9 ObA 112/91 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2001/96x Auch; Beisatz: Ein Widerrufsvorbehalt kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht (infas 2/1992, 12). (T2)Auch; Beisatz: Ein Widerrufsvorbehalt kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht (infas 2 aus 1992,, 12). (T2) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2232/96t Auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T3) Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T4) TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2231/96w Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-10-30 9 ObA 2236/96f Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 293/98y Vgl auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T5) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 221/01t Vgl auch; nur T5 TE OGH 2003-01-23 8 ObA 170/02m Vgl auch; Beisatz: Auch eine mangels Widerrufsvorbehalts nicht abänderbare Zusage an die Arbeitnehmer kann ihre Wirksamkeit durch Verzicht oder nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers, von dem dieser dann Gebrauch macht, verlieren, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich auf die Änderung gegenüber den bisher bestehenden Rechten aufmerksam macht. (T6) Beisatz: Einer schlüssigen Zustimmung wird insbesondere dann die Wirksamkeit nicht versagt werden können, wenn der Vertrauensschutz hinreichend gewahrt wird. Hier: Der Widerruf war den klagenden Arbeitnehmern, dem Betriebsrat und der übrigen Arbeitnehmerschaft seit rund 12 Jahren bekannt und wurde nicht beanstandet. (T7) TE OGH 2003-03-19 9 ObA 224/02k Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Entsprechende Vereinbarungen können auch konkludent erfolgen, wenngleich das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts stets nach strengem Maßstab zu beurteilen ist. (T8) Beisatz: Allein die Aufnahme eines Zusatzes über die Widerruflichkeit bzw. Unpräjudizialität der Leistung in die entsprechenden Verständigungsschreiben, die noch dazu ohne jeden Hinweis auf eine damit beabsichtigte Änderung der Rechtsgrundlage der Gewährung erfolgte, rechtfertigt es aber nicht, "ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB), den Schluss zu ziehen, der Kläger habe durch sein Schweigen einer Änderung der vertraglichen Regelung im Sinn der Widerruflichkeit der bislang unwiderruflichen Leistung zugestimmt. (T9)Beisatz: Allein die Aufnahme eines Zusatzes über die Widerruflichkeit bzw. Unpräjudizialität der Leistung in die entsprechenden Verständigungsschreiben, die noch dazu ohne jeden Hinweis auf eine damit beabsichtigte Änderung der Rechtsgrundlage der Gewährung erfolgte, rechtfertigt es aber nicht, "ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB), den Schluss zu ziehen, der Kläger habe durch sein Schweigen einer Änderung der vertraglichen Regelung im Sinn der Widerruflichkeit der bislang unwiderruflichen Leistung zugestimmt. (T9) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 38/09t nur T3 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 21/09t Vgl TE OGH 2009-09-29 8 ObA 12/09m Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob § 1 Abs 1 der Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Widerrufsvorbehalt zu werten ist. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob Paragraph eins, Absatz eins, der Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Widerrufsvorbehalt zu werten ist. (T10) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 96/09x Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 68/09d Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2010-07-22 8 ObA 10/10v Auch; nur T3; Beisatz: Hier: „Pensionszuschuss-Statuts 1974“ des Mozarteum-Orchesters. (T11) TE OGH 2012-12-19 8 ObA 78/12x Auch TE OGH 2013-10-08 3 Ob 147/13h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T12)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.