RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055017 Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlBkd66/88; 16Bkd3/91; 11Bkd3/97; 26Os8/14t; 26Os2/14k; 26Os26/15d; 26Os11/15k; 26Os15/15y; 27Ds7/19i; 20Ds2/23h; 21Ds4/23k; 20Ds6/24y; 20Ds7/24w; 22Ds6/24p; 23Ds4/25b NormDSt 1872 §2 E RAO §23 RL-BA 1977 §23 RechtssatzDie Nichtbefolgung rechtmäßig (23 RAO, § 23 RL-BA) ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen des Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten dar.Die Nichtbefolgung rechtmäßig (23 RAO, Paragraph 23, RL-BA) ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen des Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten dar. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-16 Bkd 66/88 Veröff: AnwBl 1991,561 TE OGH 1991-11-25 16 Bkd 3/91 TE OGH 1999-10-11 11 Bkd 3/97 Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des § 23 RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des Paragraph 23, RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. (T1) TE OGH 2014-12-11 26 Os 8/14t Beisatz: Die Rechtmäßigkeit von Aufträgen zur Vorlage von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Kontoschließungs-Nachweisen nach Abwicklung einer übernommenen Treuhandschaft ergibt sich insbesondere aus § 10a RAO, dessen Anwendung sich – lege non distinguente – nicht auf erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 übernommene Treuhandschaften beschränkt. (T2)Beisatz: Die Rechtmäßigkeit von Aufträgen zur Vorlage von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Kontoschließungs-Nachweisen nach Abwicklung einer übernommenen Treuhandschaft ergibt sich insbesondere aus Paragraph 10 a, RAO, dessen Anwendung sich – lege non distinguente – nicht auf erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 übernommene Treuhandschaften beschränkt. (T2) TE OGH 2015-04-29 26 Os 2/14k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2016-03-15 26 Os 26/15d Beisatz: Nichts anderes gilt für die Nichtbeantwortung einer rechtmäßigen Anfrage der Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Treuhandeinrichtung. (T3) TE OGH 2016-03-16 26 Os 11/15k Vgl auch; Beisatz: Die Nichterfüllung von Aufträgen oder Weisungen des Ausschusses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die anwaltliche Verschwiegenheit dem entgegenstehe, da die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer selbst einer solchen Verschwiegenheit bei Ausübung ihrer Funktion unterliegen. (T4) TE OGH 2016-06-24 26 Os 15/15y Beis wie T3 TE OGH 2020-12-14 27 Ds 7/19i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-03-13 20 Ds 2/23h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-11-29 21 Ds 4/23k vgl TE OGH 2025-03-11 20 Ds 6/24y TE OGH 2025-03-11 20 Ds 7/24w TE OGH 2025-04-08 22 Ds 6/24p vgl TE OGH 2026-03-10 23 Ds 4/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055017
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