RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018063 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl9ObA514/89; 9ObA133/93; 9ObA109/94; 9ObA7/96; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA20/09p; 9ObA80/11x; 9ObA146/12d; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h; 9ObA84/15s; 2Ob229/15p; 9ObA11/16g; 9ObA98/16a; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 8ObA31/22z; 8ObS6/23z; 8ObA20/24k; 9ObA76/23a; 9ObA75/24f; 9ObA13/25i NormABGB §879 CIIo1 ArbVG §3 RechtssatzSoweit man davon ausgeht, dass im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten sich als normative Grundlage die spezifisch zivilrechtlichen Gleichbehandlungsgebote wie der arbeitsrechtliche oder der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz an. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-17 9 ObA 514/89 Veröff: ecolex 1990,433 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 133/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T1) TE OGH 1994-06-29 9 ObA 109/94 Auch; nur: Eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht. (T1a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf (T1a) - Juni 2013 (T1b) TE OGH 1996-02-14 9 ObA 7/96 Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsparteien haben in der Regel bei ihrer Befugnis, eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. (T2) Veröff: SZ 69/31 TE OGH 2000-11-09 8 ObA 30/00w Auch TE OGH 2003-03-19 9 ObA 229/02w Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsparteien sind im Rahmen einer "abgeschwächten Grundrechtsbindung" bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden. (T3) TE OGH 2009-06-18 8 ObA 20/09p Vgl auch; Beisatz: Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung im Kollektivvertrag zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke jedoch in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB). (T4)Vgl auch; Beisatz: Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung im Kollektivvertrag zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke jedoch in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere Paragraph 879, ABGB). (T4) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 80/11x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Gerichte haben die Kollektivverträge dahin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, also die Verfassung, europäisches Gemeinschaftsrecht, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen. (T5) Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T6) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d Vgl auch TE OGH 2015-04-29 9 ObA 11/15f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 10/15h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 84/15s Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 229/15p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 11/16g Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2016-10-28 9 ObA 98/16a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 12/17y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t Auch TE OGH 2023-01-25 8 ObA 31/22z Vgl; nur wie T5 TE OGH 2024-01-11 8 ObS 6/23z vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T7)vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T7) TE OGH 2024-08-26 8 ObA 20/24k nur T5 TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a Beisatz wie T4 TE OGH 2025-02-13 9 ObA 75/24f Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-29 9 ObA 13/25i Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018063
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