RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081929 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl7Ob48/88; 7Ob236/97z; 7Ob47/02s; 7Ob213/02b; 7Ob17/08p; 7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Nc13/12i; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob152/22m; 7Ob89/23y; 7Ob86/23g; 7Ob104/23d; 7Ob116/23v; 7Ob134/23s; 7Ob118/23p; 7Ob114/23z; 7Ob133/23v; 7Ob119/23k; 7Ob131/23z; 7Ob140/23y; 7Ob132/23x; 7Ob120/23g; 7Ob142/23t; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob185/23s; 7Ob191/23y; 7Ob200/23x; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s; 4Ob29/25f; 7Ob9/25m; 7Ob218/24w; 7Ob139/25d; 7Ob217/25z NormARB allg ARB 1995 Art9 ARB 2005 allg ARB 2009 Art 9.2.2ARB 2009 Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2 Rechtsschutzversicherung allg RechtssatzIn der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-19 7 Ob 48/88 Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348 TE OGH 1998-09-30 7 Ob 236/97z TE OGH 2002-04-29 7 Ob 47/02s Beisatz: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)Beisatz: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. (T1) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 213/02b Beis wie T1 TE OGH 2008-07-02 7 Ob 17/08p Veröff: SZ 2008/93 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 103/08k TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2011-11-30 7 Ob 202/11y TE OGH 2012-04-19 7 Ob 17/12v Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-07-30 7 Nc 13/12i Beis wie T1 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 191/14k Auch; Veröff: SZ 2014/119 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Beis wie T1 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 161/16a Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T2) TE OGH 2016-11-30 7 Ob 171/16x Beis wie T1 TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t TE OGH 2018-04-20 7 Ob 59/18d Beisatz: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 22/18p TE OGH 2018-09-26 7 Ob 123/18s TE OGH 2018-12-19 7 Ob 227/18k TE OGH 2022-07-29 7 Ob 61/22d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T4) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 64/22w Beis wie T3 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 65/22t Vgl; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T5) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 152/22m Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T6) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 89/23y Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T7) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 86/23g Beisatz wie T7 Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Oktober 2023 (T8) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 104/23d Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin wegen Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T9) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 116/23v Beisatz wie T7 Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Oktober 2023 (T10) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 134/23s Beisatz wie T7 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 118/23p Beisatz wie T7 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 114/23z Beisatz wie T7 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 133/23v TE OGH 2023-08-30 7 Ob 119/23k Beisatz: Hier hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) sowie eine Haftung für Spät- und Dauerfolgen gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der damit behauptete deliktische Anspruch gegen die Herstellerin eines Kraftfahrzeugs von Artikel 19.1.2 ARB umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, damit habe der Kläger den Versicherungsfall schlüssig dargelegt, entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats. (T11)Beisatz: Hier hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf Paragraph 1295, ABGB sowie Paragraph 874, ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) sowie eine Haftung für Spät- und Dauerfolgen gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der damit behauptete deliktische Anspruch gegen die Herstellerin eines Kraftfahrzeugs von Artikel 19.1.2 ARB umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, damit habe der Kläger den Versicherungsfall schlüssig dargelegt, entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats. (T11) Beisatz: Der Kläger ist im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben. (T12) Beisatz: Der Kläger muss eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in seiner Klage vorwegnehmen. (T13) Beisatz: Hier: Verneinung des Einwands, dass der Versicherer für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt. (T14) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 131/23z Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 140/23y Beisatz wie T7 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 132/23x Beisatz wie T7 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 120/23g Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T15) TE OGH 2023-09-27 7 Ob 142/23t Beisatz wie T7 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 177/23i Beisatz wie T7; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t TE OGH 2023-11-22 7 Ob 185/23s TE OGH 2023-11-22 7 Ob 191/23y TE OGH 2023-12-11 7 Ob 200/23x Beisatz: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T16) TE OGH 2024-05-22 7 Ob 28/24d Beisatz wie T1 TE OGH 2024-06-19 7 Ob 63/24a TE OGH 2024-08-28 7 Ob 107/24x Beisatz wie T3; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 75/24s Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T17) Beisatz: Wird die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen (und mit diesem daher eine vertragliche Einheit bildenden) Leasingvertrag behauptet und bleibt somit nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit, dass die Leasinggeberin in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eintrat, wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag verneint. Es liegen somit mangelnde Erfolgsaussichten im Sinn von Art 9.2.3 ARB 2000 vor, weil die Klägerin aufgrund der Leasingfinanzierung den in ihrem Vermögen entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. (T18)Beisatz: Wird die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen (und mit diesem daher eine vertragliche Einheit bildenden) Leasingvertrag behauptet und bleibt somit nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit, dass die Leasinggeberin in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eintrat, wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag verneint. Es liegen somit mangelnde Erfolgsaussichten im Sinn von Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, ARB 2000 vor, weil die Klägerin aufgrund der Leasingfinanzierung den in ihrem Vermögen entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. (T18) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 29/25f Beisatz: Unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab bei der Anwaltshaftung. (T19) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 9/25m TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w TE OGH 2025-09-25 7 Ob 139/25d TE OGH 2026-04-15 7 Ob 217/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081929
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