RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082253 Entscheidungsdatum22.11.2023 Geschäftszahl7Ob48/88; 7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Ob17/12v; 7Ob140/16p; 7Ob227/18k; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob191/23y NormARB 1995 Art9 SRB ArtI Abs3 RechtssatzIst der nach den - auch für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz anzuwendenden - allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung erfolgte Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-19 7 Ob 48/88 Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 47/02s Vgl auch; Beisatz: Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. (T1) Beisatz: Für den Fall, dass im Sinne des Art 9 Pkt 2.
- ARB 1995 die Erfolgsaussichten nicht hinreichen, weil ein Unterliegen des Versicherungsnehmers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Versicherer berechtigt ist, (nur) die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen. (T2)Beisatz: Für den Fall, dass im Sinne des Artikel 9, Pkt 2.
- ARB 1995 die Erfolgsaussichten nicht hinreichen, weil ein Unterliegen des Versicherungsnehmers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Versicherer berechtigt ist, (nur) die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen. (T2) Beisatz: Hier: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wurde Teildeckung im Sinne des Art 9 Pkt 2.
- ARB 1995 gewährt. (T3)Beisatz: Hier: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wurde Teildeckung im Sinne des Artikel 9, Pkt 2.
- ARB 1995 gewährt. (T3) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Auch; Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 17/12v nur: Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (T4) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Auch; nur T4 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 227/18k Auch TE OGH 2022-06-29 7 Ob 64/22w Vgl TE OGH 2022-11-09 7 Ob 152/22m TE OGH 2023-11-22 7 Ob 191/23y vgl; Beisatz: Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082253