7Ob705/88 (7Ob706/88)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.01.1989 Geschäftszahl7Ob705/88 (7Ob706/88) NormABGB §508;
RechtssatzHandelt es sich um einen Aufwand, zu deren Vornahme der Verpflichtete nach § 508 ABGB nicht selbst gehalten gewesen wäre, steht ein Anspruch auf Ersatz aber nur unter der Voraussetzung zu, daß dieser dem Verpflichteten zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.Handelt es sich um einen Aufwand, zu deren Vornahme der Verpflichtete nach Paragraph 508, ABGB nicht selbst gehalten gewesen wäre, steht ein Anspruch auf Ersatz aber nur unter der Voraussetzung zu, daß dieser dem Verpflichteten zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/19 7 Ob 705/88 SZ 62/9 RechtssatznummerRS0011790