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{'item': ['12Os140/88', '12Os1/96', '15Os120/03', '11Os52/05i', '11Os104/04', '15Os135/14p', '14Os89/17w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096876 Entscheidungsdatum19.01.1989 Geschäftszahl12Os140/88; 12Os1/96; 15Os120/03; 11Os52/05i; 11Os104/04; 15Os135/14p; 14Os89/17w NormStPO §37 Abs1;

§56

;

§57

A;

§281Abs1 Z4 B Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56

ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4

bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen.Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des Paragraph 56,

ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-19 12 Os 140/88 TE OGH 1996-03-21 12 Os 1/96 Vgl auch TE OGH 2004-03-18 15 Os 120/03 Auch; nur: Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56

ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4

bekämpft werden. (T1)Auch; nur: Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des Paragraph 56,

ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

bekämpft werden. (T1) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Auch TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; nur: Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4

bekämpft werden. (T2)Auch; nur: Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

bekämpft werden. (T2) Beisatz: Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß § 276a

neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach §281 Abs 1 Z 4

gemacht werden. (T3)Beisatz: Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß Paragraph 276 a,

neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach §281 Absatz eins, Ziffer 4,

gemacht werden. (T3) TE OGH 2014-12-03 15 Os 135/14p Auch; Beisatz: Die Ausscheidung und Abtretung des Verfahrens wurde nicht beantragt. (T4) TE OGH 2018-05-29 14 Os 89/17w Auch; Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1

. (T5)Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 37, Absatz eins,

. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.