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4Ob117/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.01.1989 Geschäftszahl4Ob117/88 NormABGB §382;

ABGB §386;

RechtssatzWer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( § 382 ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( Paragraph 382, ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des Paragraph 386, ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/24 4 Ob 117/88 EvBl 1989/100 S 372 = RZ 1989/40 S 115 RechtssatznummerRS0010953

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