Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob503/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.01.1989 Geschäftszahl4Ob503/89 NormZPO §243 Abs4;

RechtssatzEbenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach § 243 Abs 4, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein (so schon 4 Ob 551/88).Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach Paragraph 243, Absatz 4,, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein (so schon 4 Ob 551/88).

EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/24 4 Ob 503/89 RechtssatznummerRS0039853

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.