Nov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Cb;
idF vor der 51.
Nov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc;
Abs1 Ba;
ASVG in der Fassung vor der 51.
Nov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Cb;
in der Fassung vor der 51.
Nov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc;
Abs1 Ba;
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung können auch bei den in § 255 Abs 2 Z 2
nachgebildeten Bestimmungen des § 255 Abs 4 lit c und § 273 Abs 3 lit c
nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem
begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde.Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung können auch bei den in Paragraph 255, Absatz 2, Ziffer 2,
nachgebildeten Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und Paragraph 273, Absatz 3, Litera c,
nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem
begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-24 10 ObS 15/89 Veröff: SZ 62/13 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 225/90 Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Veröff: SSV-NF 4/87Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) Veröff: SSV-NF 4/87 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 287/90 Veröff: SSV-NF 4/107 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 129/91 Veröff: SSV-NF 6/38 TE OGH 1992-03-24 10 ObS 38/92 Veröff: SSV-NF 6/35 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 154/02y Vgl auch TE OGH 2003-03-04 10 ObS 418/02x Beisatz: Zeiten der freiwilligen Versicherung sind bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, als Beitragszeiten mitzuberücksichtigen, aber nicht als "qualifizierte" Zeiten anzurechnen. (T2) TE OGH 2009-09-08 10 ObS 133/09w Auch; Beisatz: Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: Zeiten einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a
) sind zwar bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, mitzuberücksichtigen, sie können aber nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem
begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde, und zwar gleichgültig, ob eine und allenfalls welche Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. (T3)Auch; Beisatz: Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: Zeiten einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a,
) sind zwar bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, mitzuberücksichtigen, sie können aber nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem
begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde, und zwar gleichgültig, ob eine und allenfalls welche Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. (T3) TE OGH 2014-09-30 10 ObS 85/14v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-11-25 10 ObS 128/14t Vgl auch; Beisatz: Ersatzzeiten sind nicht als Zeiten der Ausübung eines qualifizierten Berufs im Sinn des § 255 Abs 1 und 2
zu werten. Dies gilt auch nach der Neuregelung des Berufsschutzes durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111). (T4)Vgl auch; Beisatz: Ersatzzeiten sind nicht als Zeiten der Ausübung eines qualifizierten Berufs im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2
zu werten. Dies gilt auch nach der Neuregelung des Berufsschutzes durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl römisch eins 2010/111). (T4) Beisatz: Hier: Auslandseinsatz als Soldat. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.