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{'item': ['10ObS344/88', '10ObS80/91', '8ObA11/97v', '10ObS100/99z', '8ObA189/02f', '9ObA101/09g', '9ObA18/10b', '9ObA72/11w', '9ObA33/11k', '9ObA79/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064705 Entscheidungsdatum24.01.1989 Geschäftszahl10ObS344/88; 10ObS80/91; 8ObA11/97v; 10ObS100/99z; 8ObA189/02f; 9ObA101/09g; 9ObA18/10b; 9ObA72/11w; 9ObA33/11k; 9ObA79/12a; 9ObA117/12i; 9ObA128/12g; 9ObA13/14y; 8ObA68/16g; 9ObA24/17w; 9ObA15/18y; 10ObS8/22g; 9ObA73/22h NormKollV für die Handelsangestellten allg RechtssatzMaßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-24 10 ObS 344/88 Veröff: SSV-NF 3/13 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des Verwendungsschemas (§ 19 dieses KollV). Hier: In die Verwendungsgruppe III einzustufender Lastkraftwagenverkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T1)Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des Verwendungsschemas (Paragraph 19, dieses KollV). Hier: In die Verwendungsgruppe römisch drei einzustufender Lastkraftwagenverkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T1) TE OGH 1997-01-30 8 ObA 11/97v nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T2); Beisatz: Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen stellen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können. (T3) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit kann nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlt. (T4) TE OGH 2002-10-17 8 ObA 189/02f Auch; nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre. (T6) TE OGH 2010-06-30 9 ObA 101/09g Vgl auch; nur T5 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 18/10b nur T5 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 72/11w nur T5 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 33/11k Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“. (T7) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/12a Auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T8) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 117/12i Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV-IT. (T9) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 128/12g nur T5; Beisatz: Hier: KollV für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz ‑ Kommunale Dienstleistungen GmbH. (T10) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 13/14y Auch; Beisatz: Im Falle einer Unklarheit des Begriffs eines Tätigkeitsbeispiels ist auf die allgemeine Beschreibung der Beschäftigungsgruppe und die Wertigkeit anderer in der Beschäftigungsgruppe eingestufte Tätigkeiten zurückzugreifen. (T11) TE OGH 2016-12-16 8 ObA 68/16g TE OGH 2017-04-20 9 ObA 24/17w Auch TE OGH 2018-04-25 9 ObA 15/18y Auch; nur T5 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 8/22g Vgl TE OGH 2022-08-31 9 ObA 73/22h Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064705

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.