RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021449 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl9ObA286/88; 9ObA287/92; 9ObA122/93; 9ObA23/94; 8ObA314/95; 8ObA380/97h; 9ObA208/02g; 9ObA82/06h; 9ObA46/07s; 9ObA181/08w; 9ObA11/11z; 9ObA115/13x; 9ObA70/15g; 8ObA66/19t; 8ObA26/22i; 9ObA35/25z NormABGB §1151 IA ABGB §1153 A ABGB §1157 RechtssatzDen Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistandspflicht und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObA 286/88 Veröff: RdW 1989,232 TE OGH 1993-01-27 9 ObA 287/92 Vgl auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. (T1) Beisatz: Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmerrisiko ist davon nicht umfasst. (T2) Veröff: WBl 1993,190 = SozArb 1993 H6,11 TE OGH 1993-06-09 9 ObA 122/93 Auch; nur T1; Beisatz: Als Verhaltenspflicht kann sie den Arbeitnehmer auch zu einem positiven Tun verpflichten und daher unter Umständen auch zu einer Überstundenleistungsverpflichtung führen. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Als Verhaltenspflicht kann sie den Arbeitnehmer auch zu einem positiven Tun verpflichten und daher unter Umständen auch zu einer Überstundenleistungsverpflichtung führen. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1994-04-20 9 ObA 23/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hiebei handelt es sich ganz überwiegend um Unterlassungspflichten und nur ausnahmsweise um positive Handlungspflichten. Da der Arbeitnehmer nur zu den arbeitsvertraglichen bedungenen Arbeiten verpflichtet ist, unterliegt daher die Treueverpflichtung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise bei Arbeiten einzuspringen, die nicht zu seiner eigentlichen Arbeitspflicht gehören, engen Grenzen. (§48 ASGG) (T4) TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1997-12-22 8 ObA 380/97h TE OGH 2003-02-26 9 ObA 208/02g Auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren. (T5) Beisatz: Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht. (T6) TE OGH 2006-09-27 9 ObA 82/06h Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb. (T7) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 46/07s Vgl auch TE OGH 2009-10-29 9 ObA 181/08w vgl auch; Beisatz ähnlich wie T7vergleiche auch; Beisatz ähnlich wie T7 Beisatz: Hier: Zulässige Verweigerung der Genehmigung der Nebenbeschäftigung eines Arztes in anderen Krankenanstalten als jenen seines Arbeitgebers. (T8) TE OGH 2011-03-30 9 ObA 11/11z TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x Auch; Beisatz: Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte abhängig vom konkreten Krankheitsbild auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß ‑ etwa telefonisch ‑ zur Verfügung stehen, dass ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. (T9) TE OGH 2015-06-24 9 ObA 70/15g Vgl auch TE OGH 2020-04-24 8 ObA 66/19t Vgl; Beisatz: Hier: Übergang eines Teils des bisherigen Arbeitgebers infolge einer Spaltung auf neuen Arbeitgeber; Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, diesen über die zum Zweck der Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bereits mit dem Geschäftsführer des bisherigen Arbeitgebers getroffene Abrede zu informieren, wonach er den Firmenwagen auch für Privatfahrten benutzen zu darf, aber in das zu führende Fahrtenbuch keine Privatfahrten eintragen soll (Steuerhinterziehung). (T10) TE OGH 2022-05-25 8 ObA 26/22i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Reduktion seiner Arbeitszeit und seines Einkommens im Rahmen der Corona‑Kurzarbeit zuzustimmen. (T11) TE OGH 2025-07-17 9 ObA 35/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021449
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