RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077690 Entscheidungsdatum25.01.1989 Geschäftszahl9ObA304/88; 9ObA25/90; 9ObA179/90; 9ObA256/93 (9ObA257/93); 9ObA114/94; 9ObA122/99b; 9ObA61/06w; 9ObA48/08m NormBEinstG §8; BEinstG §14 Abs2; InvEG §8 Abs2; InvEG §14 Abs2 RechtssatzNach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach Paragraph 14, Absatz 2, InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObA 304/88 Veröff: RdW 1989,311 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 25/90 Auch; Beisatz: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 vH) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Auch; Beisatz: Soweit im Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG (Behinderung von mindestens 50 vH) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1990-09-12 9 ObA 179/90 nur: Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. (T3)nur: Kündigungsschutz nach Paragraph 8, Absatz 2, InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. (T3) TE OGH 1993-12-10 9 ObA 256/93 Auch; Veröff: SZ 66/169 = DRdA 1994,417 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 114/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-06-16 9 ObA 122/99b Auch; nur T3; Beisatz: Daß dem Arbeitgeber die bescheidmäßige Feststellung erst nach dem Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben worden ist, ändert daran nichts. (T4) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 61/06w nur T3 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 48/08m Vgl auch; Beis wie T1 nur: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG zu beziehen. (T5); Beisatz: Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0125135. (T7); Veröff: SZ 2009/106Vgl auch; Beis wie T1 nur: Soweit im Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zu beziehen. (T5); Beisatz: Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0125135. (T7); Veröff: SZ 2009/106
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