← Österreich

{'item': ['9ObA307/88', '9ObA71/89', '9ObA209/90', '9ObA163/93', '8ObA291/95', '9ObA196/97g', '9ObA113/99d', '9ObA209/00a', '8ObA85/06t', '8ObA16/10a'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028723 Entscheidungsdatum25.01.1989 Geschäftszahl9ObA307/88; 9ObA71/89; 9ObA209/90; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA113/99d; 9ObA209/00a; 8ObA85/06t; 8ObA16/10a; 9ObA130/09x; 8ObA87/15z; 8ObA52/19h NormAngG §26 Z1 III1a RechtssatzDie Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObA 307/88 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 71/89 Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1990-08-29 9 ObA 209/90 Beisatz: Es sind allerdings die von Kuderna (Entlassungsrecht 19) entwickelten Grundsätze auch beim vorzeitigen Austritt anzuwenden. (T2) Veröff: ecolex 1990,769 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 163/93 Auch; Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger) TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es liegt ausschließlich am Arbeitgeber, diese Konsequenzen durch Zuweisen oder Anbieten einer anderen Beschäftigung zu vermeiden. Einer weiteren Initiative oder Aufforderung des Arbeitnehmers bedarf es dazu nicht (ArbSlg 11.095). (T3) TE OGH 1997-12-17 9 ObA 196/97g TE OGH 1999-09-15 9 ObA 113/99d Auch TE OGH 2000-10-18 9 ObA 209/00a Auch; Beisatz: Sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit müssen einen Dauerzustand darstellen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T4)Auch; Beisatz: Sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit müssen einen Dauerzustand darstellen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T4) TE OGH 2007-01-31 8 ObA 85/06t Auch TE OGH 2010-03-23 8 ObA 16/10a Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-05-11 9 ObA 130/09x Auch; Beis wie T4 nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T5)Auch; Beis wie T4 nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den im Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern werde. (T5) Veröff: SZ 2010/54 TE OGH 2015-12-15 8 ObA 87/15z Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T6) TE OGH 2019-10-25 8 ObA 52/19h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028723

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.