RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008686 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA72/97x; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 10ObS145/01y; 10ObS146/02x; 10ObS373/02d; 8ObA190/02b; 5Ob21/07k; 10ObS194/08i; 9ObA149/21h; 2Ob5/26p NormABGB §5 B-VG Art7 RechtssatzDer Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Artikel 7, Absatz eins, MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Artikel 49, B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vergleiche dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des Paragraph 5, ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObA 517/88 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 519/889 nur: Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). (T1) Veröff: JBl 1990,391nur: Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Artikel 7, Absatz eins, MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). (T1) Veröff: JBl 1990,391 TE OGH 1997-11-05 9 ObA 72/97x Auch; Beisatz: Aufgrund des besonderen Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit bedarf eine Rückwirkung einer besonderen, den Eingriff in das Vertrauen in die (bestehende) Rechtslage begründenden sachlichen Rechtfertigung. (T2) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. (T3); Beisatz: Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. (T3); Beisatz: Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG. (T4) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 145/01y Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T5); Beisatz: Hier: Rückwirkende Aufhebung des § 253d ASVG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T5); Beisatz: Hier: Rückwirkende Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG. (T6) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 146/02x Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T7) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 373/02d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2003-04-24 8 ObA 190/02b Vgl auch; Beisatz: Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden. (T8)Vgl auch; Beisatz: Nach der Grundregel des Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden. (T8) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 21/07k nur T1 TE OGH 2009-02-24 10 ObS 194/08i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T9)Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/60. (T9) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 149/21h Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit § 1503 Abs 14 ABGB idF BGBl I 2020/16 (2. COVID-19-Gesetz; befristete Einführung § 1155 Abs 3 und Abs 4 ABGB) angeordnete Rückwirkung. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit Paragraph 1503, Absatz 14, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2020/16 (2. COVID-19-Gesetz; befristete Einführung Paragraph 1155, Absatz 3 und Absatz 4, ABGB) angeordnete Rückwirkung. (T10) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 5/26p Beisatz: Hier: Der zeitliche Geltungsbereich des § 6 VOEG idFd KraftVerÄG 2023 knüpft an den Zeitpunkt des Entschädigungsantrags an und kann daher auch auf Schadensfälle zur Anwendung kommen, die vor dessen Inkrafttreten liegen. (T11)Beisatz: Hier: Der zeitliche Geltungsbereich des Paragraph 6, VOEG idFd KraftVerÄG 2023 knüpft an den Zeitpunkt des Entschädigungsantrags an und kann daher auch auf Schadensfälle zur Anwendung kommen, die vor dessen Inkrafttreten liegen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008686
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.