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{'item': '9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob502/96; 10ObS2354/96s; 9ObA255/97h; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008687 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob502/96; 10ObS2354/96s; 9ObA255/97h; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 8ObA20/99w; 9ObA110/00t; 9ObA108/00y; 9ObA109/00w; 9ObA106/00d; 9ObA116/00z; 9ObA223/00k; 8ObA30/00w; 8ObA170/00h; 10ObS175/01k; 10ObS318/01i; 9ObA240/01m; 8ObA184/01v; 10ObS294/01k; 10ObS21/02i; 10ObS24/02f; 10ObS419/01t; 8ObA236/01s; 10ObS226/01k; 10ObS147/01t; 10ObS145/01y; 10ObS81/02p; 10ObS146/02x; 10ObS373/02d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA139/02k; 10ObS178/02b; 9ObA246/02w; 4Ob11/04b; 10ObS92/04h; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 10ObS74/05p; 8ObA64/06d; 5Ob21/07k; 10ObS99/07t; 9ObA84/07d; 10ObS194/08i; 9ObA181/08w; 8ObA7/11d; 8ObA43/12z; 9ObA66/13s; 9ObA104/13d; 8ObA16/20s; 10ObS141/21i; 9ObA76/23a NormABGB §5 B-VG Art7 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665 aus 1959,;3768 aus 1960,; 3836 aus 1960,; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442). EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObA 517/88 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 519/889 nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. (T1) nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665 aus 1959,;3768 aus 1960,; 3836 aus 1960,; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. (T1) Veröff: JBl 1990,391 TE OGH 1991-01-16 9 ObA 311/90 Vgl auch; Beisatz: Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. (T2) Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665 TE OGH 1991-01-16 9 ObA 607/90 Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: ecolex 1991,412 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 502/96 Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, in sogenannte "wohlerworbene Rechte" einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt wird. (T3) TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2354/96s Auch TE OGH 1997-10-22 9 ObA 255/97h Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen - § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen - Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. (T4) TE OGH 1998-09-01 10 ObS 289/98t Vgl auch TE OGH 1998-09-01 10 ObS 292/98h Vgl auch TE OGH 1998-09-01 10 ObS 291/98m Vgl auch TE OGH 1998-09-01 10 ObS 298/98s Vgl auch TE OGH 1998-09-01 10 ObS 290/98i Vgl auch TE OGH 1999-06-24 8 ObA 20/99w Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T5) TE OGH 2000-04-26 9 ObA 110/00t Auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse. (T6) TE OGH 2000-05-17 9 ObA 108/00y Auch; nur T6; Beis wie T4 TE OGH 2000-05-17 9 ObA 109/00w Auch; nur T1; Beisatz: "Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. (T7) TE OGH 2000-09-06 9 ObA 106/00d Vgl auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. (T8) Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgeltsanwartschaften und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen. (T9) TE OGH 2000-09-20 9 ObA 116/00z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-11-08 9 ObA 223/00k Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2000-11-09 8 ObA 30/00w Auch TE OGH 2000-12-21 8 ObA 170/00h Vgl auch; Beis ähnlich T9; Veröff: SZ 73/212 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 175/01k Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T10) Beisatz: Hier: Die im AbkSozSi Österreich - Jugoslawien vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schränkt die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich ein. (T11) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 318/01i Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2001-11-14 9 ObA 240/01m Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der

  1. Landesbeamtengesetz-Novelle (T-VBG). (T12)Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 27 c, VBG durch Artikel römisch vier, Absatz 8, der
  2. Landesbeamtengesetz-Novelle (T-VBG). (T12) TE OGH 2001-11-29 8 ObA 184/01v TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Das rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen solchen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. (T13)Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Das rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG stellt einen solchen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. (T13) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 21/02i Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. (T14) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 419/01t Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Dabei ist jedoch der "dynamische Charakter" des Sozialrechts zu bedenken. (T15) TE OGH 2002-03-28 8 ObA 236/01s Auch; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 147/01t Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beisatz: Dabei ist nicht eine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. (T16) Beisatz: Der maßgebliche Orientierungszeitpunkt für die Beurteilung des Kriteriums der Plötzlichkeit des Eingriffs ist nicht unbedingt erst das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst, sondern bereits das Bekanntwerden der gesetzgeberischen Absicht in der Öffentlichkeit. (T17) Beis wie T15; Beisatz: Hier: Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) durch das SVÄG
  3. (T18)Beis wie T15; Beisatz: Hier: Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) durch das SVÄG
  4. (T18) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 145/01y Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: In erster Linie ist also zu prüfen, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition festgestellt werden kann. Sodann ist der Eingriff anhand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können Übergangsregelungen, die eine zusätzliche Dispositionsmöglichkeit einräumen, die Verhältnismäßigkeit bewirken, weil damit das Gewicht des Eingriffs fühlbar gemindert werden kann. (T19) Beis wie T17; Beis wie T15; Beisatz: Dem steht jedoch gegenüber, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht, sodass den Staat eine spezifische soziale Verantwortung trifft, deren er sich im Hinblick auf die erbrachten Beitragsleistungen nicht in gleichem Ausmaß entledigen kann wie bei staatlichen Leistungen ohne adäquate Gegenleistung. Da hier Vertrauensschutz und der Schutz wohlerworbener Rechte eine ganz besondere Rolle spielt, muss der Gesetzgeber einen radikalen Bruch vermeiden. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schaffung von entsprechenden Übergangsfristen höchste Bedeutung. (T20) Beis wie T18 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 81/02p Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 146/02x Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T21) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 373/02d Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T17; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T18 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y Auch; nur T6; Beisatz: Auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (vgl VfSlg 11309). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568). (T22)Auch; nur T6; Beisatz: Auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen vergleiche VfSlg 11309). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz vergleiche VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt vergleiche VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568). (T22) Beisatz: Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben, den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, das Pensionssystem längerfristig zu sichern beziehungsweise das tatsächliche an das gesetzliche Pensionsalter heranzuführen, sind grundsätzlich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen (VfSlg 11665, 14867, 14888, 15269 ua). (T23) Beisatz: Eine Regelung ist dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (VfGH
  5. 2001, B 611/00 mwN; VfSlg 15373 ua). Weiters ist auch zu prüfen, ob besondere - im öffentlichen Interesse gelegene - Umstände vorliegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten (VfGH
  6. 2000, G 59/00 ua mwN; VfSlg 15269 ua). (T24) Veröff: SZ 2002/151 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 360/02t Auch; nur T6; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24 TE OGH 2003-02-26 9 ObA 139/02k Auch TE OGH 2003-02-18 10 ObS 178/02b Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Eingriff des Gesetzgebers in noch nicht effektuierte Anwartschaften ist eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität des Eingriffs und die den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. (T25) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 246/02w Auch; nur T1; Beisatz: Auch verschlechternde Regelungen in Kollektivverträgen sind unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T26) Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T27)Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß Paragraph 39, Absatz 2, "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T27) TE OGH 2004-03-30 4 Ob 11/04b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231). (T28) TE OGH 2005-01-11 10 ObS 92/04h Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassungsmäßigkeit des § 299a ASVG. (T29)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 299 a, ASVG. (T29) TE OGH 2005-06-06 9 ObA 68/04x Auch; nur T8; Beis wie T9 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 57/05f Vgl auch; nur T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. (T30) Veröff: SZ 2006/9 TE OGH 2006-06-27 10 ObS 74/05p Auch; Beisatz: Keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit gegen die Aufhebung des § 253a ASVG (vgl. VfSlg 16.764). (T31)Auch; Beisatz: Keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit gegen die Aufhebung des Paragraph 253 a, ASVG vergleiche VfSlg 16.764). (T31) TE OGH 2006-11-23 8 ObA 64/06d Vgl auch; Beisatz: Der „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen beruhen im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz; dieser dient aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie der beklagten Stadtgemeinde) gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten. (T32) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 21/07k Vgl auch; nur T8; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-09 10 ObS 99/07t Beisatz: Hier: Pensionsreform
  7. (T33) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 84/07d nur T8; Beisatz: Hier: DO.A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T34) TE OGH 2009-02-24 10 ObS 194/08i Vgl auch; Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/
  8. (T35)Vgl auch; Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/
  9. (T35) TE OGH 2009-10-29 9 ObA 181/08w Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist weder dem seinerzeitigen § 72a stmk LVBG (iVm § 8 stmk LVBG) noch der Nachfolgeregelung des § 201 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (stmk L-DBR (iVm § 56 L-DBR) zu entnehmen. (T36)Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist weder dem seinerzeitigen Paragraph 72 a, stmk LVBG in Verbindung mit Paragraph 8, stmk LVBG) noch der Nachfolgeregelung des Paragraph 201, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (stmk L-DBR in Verbindung mit Paragraph 56, L-DBR) zu entnehmen. (T36) TE OGH 2011-11-22 8 ObA 7/11d Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 43/12z Auch; Auch Beis wie T10; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Bedienstetengruppen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung und Ausbildungsintensität ist nicht a priori unsachlich. (T37) Beisatz: Zulagen nach § 81m Tiroler L-VBG (LBedG). (T38)Beisatz: Zulagen nach Paragraph 81 m, Tiroler L-VBG (LBedG). (T38) TE OGH 2013-08-27 9 ObA 66/13s Vgl auch TE OGH 2013-09-27 9 ObA 104/13d Beis wie T36 nur: Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T39) TE OGH 2020-12-18 8 ObA 16/20s Vgl; Beisatz: Hier: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T40) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 141/21i Vgl; Beis wie T40 TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a Beisatz wie T26 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008687

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