RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1989 Geschäftszahl9ObS15/88; 5Ob281/02p NormABGB §1162b; AngG §29 II3; KO §14 Abs2; IESG §3 Abs3; RechtssatzDa betagte Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs 2 KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (§ 3 Abs 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB; § 29 Abs 2 AngG) im Konkurs sofort "fällig"; obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Vorerst ist daher die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.Da betagte Forderungen im Konkurs (Paragraph 14, Absatz 2, KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (Paragraph 3, Absatz 3, IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, Absatz 2, AngG) im Konkurs sofort "fällig"; obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Vorerst ist daher die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/01/25 9 ObS 15/88 Veröff: SZ 62/16 TE OGH 2002/12/17 5 Ob 281/02p Vgl aber; nur: Da betagte Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs 2 KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (§ 3 Abs 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB; § 29 Abs 2 AngG) im Konkurs sofort "fällig". (T1); Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T2);Veröff: SZ 2002/175 Vgl aber; nur: Da betagte Forderungen im Konkurs (Paragraph 14, Absatz 2, KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (Paragraph 3, Absatz 3, IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, Absatz 2, AngG) im Konkurs sofort "fällig". (T1); Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T2);Veröff: SZ 2002/175 RechtssatznummerRS0028619
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