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{'item': '9ObS15/88; 9ObS3/89; 9ObS8/89; 9ObS7/89; 9ObS5/89; 9ObS27/89; 9ObS4/90; 9ObS8/90; 9ObS3/90; 9ObS3/91; 9ObS11/91; 9ObS12/91; 9ObS20/91; 9ObS1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064724 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl9ObS15/88; 9ObS3/89; 9ObS8/89; 9ObS7/89; 9ObS5/89; 9ObS27/89; 9ObS4/90; 9ObS8/90; 9ObS3/90; 9ObS3/91; 9ObS11/91; 9ObS12/91; 9ObS20/91; 9ObS17/91; 9ObS3/92; 9ObS17/92; 9ObS23/92; 9ObS16/93; 9ObS19/93; 9ObS26/93; 8ObS5/94; 8ObS20/94; 8ObS13/95; 8ObS28/95 (8ObS29/95-8ObS36/95); 8ObS25/95; 8ObS22/95; 8ObS234/97p; 8ObS374/97a; 8ObS412/97i; 8ObS113/98w; 9ObA240/98d; 8ObS294/99i; 9ObA25/01v; 8ObS206/01d; 8ObS9/03m; 8ObS4/04b; 8ObS23/07a; 8ObS9/14b; 8ObS2/17b; 8ObS3/23h NormIESG §1 Abs2 IESG §7 Abs1 KO §60 Abs2 KO §61 KO §109 Abs1 RechtssatzFür die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-25 9 ObS 15/88 Veröff: SZ 62/16 = RdW 1989,310 TE OGH 1989-05-10 9 ObS 3/89 TE OGH 1989-06-14 9 ObS 8/89 Auch; Beisatz: Hier: Ausgleich (T1) Veröff: RdW 1991,120 TE OGH 1989-06-14 9 ObS 7/89 TE OGH 1989-05-24 9 ObS 5/89 Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377 TE OGH 1989-11-22 9 ObS 27/89 TE OGH 1990-03-14 9 ObS 4/90 Auch; Veröff: EvBl 1990/126 S 562 = WBl 1990,271 TE OGH 1990-06-13 9 ObS 8/90 nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. (T2) nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. (T2) Veröff: EvBl 1991/6 S 18 = WBl 1990,308 TE OGH 1990-05-09 9 ObS 3/90 TE OGH 1991-02-27 9 ObS 3/91 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1991-05-29 9 ObS 11/91 Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch "gesichert" ist, davon abhängt, ob auf Grund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch vorliegt. (T4) Veröff: WBl 1991,328 (Liebeg) = ecolex 1991,637 TE OGH 1991-05-29 9 ObS 12/91 Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG (§ 10 Abs 3 BUAG). (T5)Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG (Paragraph 10, Absatz 3, BUAG). (T5) TE OGH 1992-01-15 9 ObS 20/91 Vgl auch TE OGH 1992-01-29 9 ObS 17/91 Beis wie T1; Beisatz: Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der OGH auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90). Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der OGH durch die Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990,261 ff und Fink in ZAS 1990,67 ff nicht veranlaßt. (T6) Beis wie T1; Beisatz: Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der OGH auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90). Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der OGH durch die Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990,261 ff und Fink in ZAS 1990,67 ff nicht veranlaßt. (T6) Veröff: Arb 11013 TE OGH 1992-02-26 9 ObS 3/92 Beis wie T6 TE OGH 1993-01-27 9 ObS 17/92 nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. (T7) nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört. (T7) Beisatz: Hier: Anspruchsausschluss nach § 3 Abs 5 IESG idF vor der Novelle BGBl 1990/282 (künftiges Ruhegeld). (T8)Beisatz: Hier: Anspruchsausschluss nach Paragraph 3, Absatz 5, IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1990/282 (künftiges Ruhegeld). (T8) TE OGH 1993-02-10 9 ObS 23/92 Auch; Beisatz: Das Arbeitsamt hat auch von Amts wegen zu prüfen, ob - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb - überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (hier: Verfall). (T9) TE OGH 1993-04-28 9 ObS 16/93 Auch; nur T2; nur: In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. (T10) Beisatz: Hier: Frage des § 1 Abs 6 Z 2 IESG. (T11)Beisatz: Hier: Frage des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG. (T11) TE OGH 1993-06-23 9 ObS 19/93 Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verjährung trotz eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles. (T12) TE OGH 1993-11-10 9 ObS 26/93 Beis wie T9; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T13)Beis wie T9; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliegt. (T13) TE OGH 1994-04-13 8 ObS 5/94 Auch; nur T10; Beisatz: Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß § 3 Abs 3 IESG zu beachten. (T14) Auch; nur T10; Beisatz: Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG zu beachten. (T14) Beis wie T3 TE OGH 1994-10-27 8 ObS 20/94 Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T15)Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T15) TE OGH 1995-03-16 8 ObS 13/95 Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T16)Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T16) TE OGH 1995-07-13 8 ObS 28/95 auch TE OGH 1995-07-13 8 ObS 25/95 TE OGH 1995-09-14 8 ObS 22/95 Auch; nur T2; Beisatz: Der außerhalb des Insolvenzverfahrens abgegebenen Erklärung eines Notgeschäftsführers im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG kommt die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht zu. (T17) Auch; nur T2; Beisatz: Der außerhalb des Insolvenzverfahrens abgegebenen Erklärung eines Notgeschäftsführers im Forderungsverzeichnis gemäß Paragraph 6, Absatz 3, IESG kommt die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht zu. (T17) Beis wie T3 TE OGH 1998-03-12 8 ObS 234/97p Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Bundessozialamt hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den Gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat es selbst vorzunehmen. (T18) TE OGH 1998-03-30 8 ObS 374/97a nur T2; nur T10; Beisatz: Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters. (T19) TE OGH 1998-05-18 8 ObS 412/97i Vgl auch; Beis wie T18; Veröff: SZ 71/86 TE OGH 1998-04-30 8 ObS 113/98w Vgl auch; nur: Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. (T20)Vgl auch; nur: Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört. (T20) Beisatz: Wegen der Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist es dem Kläger verwehrt, einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt gegenüber der freiwilligen Abfertigung/Abgangsentschädigung geltend zu machen. (T21) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d nur T2 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 294/99i Auch; nur T10; Beis wie T13 TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v nur T2; nur T10 TE OGH 2002-02-21 8 ObS 206/01d Beisatz: Der Arbeitnehmer ist an seine Erklärungen im Konkursverfahren gebunden. Diese Bindung besteht sowohl hinsichtlich Konkursforderungen als auch hinsichtlich Masseforderungen. (T22) TE OGH 2004-02-26 8 ObS 9/03m Auch; Beisatz: Hier: Verfall. (T23) TE OGH 2004-03-12 8 ObS 4/04b nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend. (T24) Beisatz: In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt der IAF in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren nicht geprüft wurden, frei. (T25) TE OGH 2007-10-11 8 ObS 23/07a Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend zugrunde zu legen ist. Lediglich die Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch gesichert ist, entscheidet die Beklagte. Sie ist somit in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen frei. (T26) TE OGH 2014-11-25 8 ObS 9/14b Auch TE OGH 2017-02-22 8 ObS 2/17b Auch; Beisatz: Im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachte (geprüfte) Einwände, etwa des Verfalls oder der Verjährung, können im IESG‑Verfahren selbständig geprüft werden. (T27); Veröff: SZ 2017/19 TE OGH 2023-05-24 8 ObS 3/23h vgl; Beisatz: Daraus, dass aus einer außergerichtlichen Einigung mit dem Masseverwalter der Vergleichsbetrag gegenüber dem insolventen Arbeitgeber als Konkursforderung zusteht, folgt nicht, dass es sich auch um eine nach dem IESG gesicherte Forderung handeln muss. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064724

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.