RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100741 Entscheidungsdatum26.01.1989 Geschäftszahl13Os148/88; 13Os85/89; 12Os3/90; 12Os70/18p NormStPO §327; StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzDie Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Z 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.Die Protokollierungsvorschrift des Paragraph 327, Absatz 2, StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 327, StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Ziffer 8, im Grund des Paragraph 327, StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-01-26 13 Os 148/88 Veröff: EvBl 1989/106 S 376 TE OGH 1989-12-21 13 Os 85/89 Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog § 270 Abs 4 StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1)Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog Paragraph 270, Absatz 4, StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1) TE OGH 1990-02-01 12 Os 3/90 Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des § 327 Abs 1 StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind. (T2)Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des Paragraph 327, Absatz eins, StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu geben sind. (T2) TE OGH 2018-07-16 12 Os 70/18p Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß § 285f StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3)Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß Paragraph 285 f, StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100741
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