Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0019381 (7Ob507/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019381 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x NormABGB §983 ABGB §1376 RechtssatzAuch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).

EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-02 7 Ob 507/89 Veröff: ÖBA 1989,741 TE OGH 2004-03-31 7 Ob 62/04z nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 95/17d Auch; nur T1 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 6/24x Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (Paragraph 983, ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2) Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019381

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.