RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065220 Entscheidungsdatum02.02.1989 Geschäftszahl7Ob720/88; 6Ob599/89; 3Ob578/90; 5Ob509/92; 3Ob547/93; 6Ob35/00s; 8Ob199/00y; 3Ob94/00w; 2Ob11/02k; 6Ob85/04z; 7Ob22/04t; 3Ob112/04y; 3Ob11/07z; 9Ob22/07m; 1Ob85/11y; 1Ob14/13k; 3Ob96/14k; 10Ob72/15h; 10Ob63/15k; 6Ob128/15i; 6Ob149/15b NormKSchG allg; KSchG §3 Abs3 Z1 RechtssatzDerjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-02 7 Ob 720/88 Veröff: ecolex 1991,305 TE OGH 1989-08-31 6 Ob 599/89 TE OGH 1990-07-11 3 Ob 578/90 Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 509/92 Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 547/93 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 35/00s Beisatz: Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss erklären, dass er die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt. (T1) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 199/00y TE OGH 2000-11-29 3 Ob 94/00w Auch; Beisatz: Dagegen ordnet § 3 Abs 3 Z 1 KSchG einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat. (T2)Auch; Beisatz: Dagegen ordnet Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat. (T2) TE OGH 2002-02-13 2 Ob 11/02k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 85/04z Auch; Beisatz: Mit der bloßen Bestreitung des Vorbringens des Prozessgegners wird der eigenen Behauptungslast nicht entsprochen (so schon 2 Ob 11/02k). (T3) Beis wie T2 Veröff: SZ 2004/132 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t TE OGH 2005-02-16 3 Ob 112/04y Vgl; Beis wie T2 nur: Der Unternehmer hat Anbahnen des Geschäftes durch den Verbraucher zu beweisen. (T4) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 11/07z TE OGH 2008-06-05 9 Ob 22/07m Beisatz: Selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das Vorliegen eines Unternehmens muss dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen. (T5) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-06-27 1 Ob 14/13k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 96/14k Auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs‑ und Beweislast. (T6)Auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs‑ und Beweislast. (T6) TE OGH 2016-09-13 10 Ob 72/15h Vgl auch; Beisatz: Auch bei Geltendmachung des Rücktrittsrechts gemäß §§ 5, 6 KMG hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Auch bei Geltendmachung des Rücktrittsrechts gemäß Paragraphen 5, 6, KMG hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. (T7) TE OGH 2016-09-13 10 Ob 63/15k Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 128/15i Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 149/15b Vgl auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065220
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.