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{'item': ['4Ob114/88', '4Ob128/89', '4Ob120/89', '4Ob519/90', '4Ob112/90', '4Ob80/90 (4Ob81/90)', '4Ob135/90', '4Ob58/92', '4Ob31/93', '4Ob95/93', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079443 Entscheidungsdatum07.02.1989 Geschäftszahl4Ob114/88; 4Ob128/89; 4Ob120/89; 4Ob519/90; 4Ob112/90; 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob135/90; 4Ob58/92; 4Ob31/93; 4Ob95/93; 4Ob133/93; 4Ob139/94; 4Ob1022/95; 4Ob49/95; 4Ob2364/96t; 4Ob2205/96k; 4Ob197/97t; 4Ob189/03b; 4Ob184/06x; 4Ob249/06f; 17Ob18/09k NormUWG §7 C RechtssatzDer Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt und darin jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts erblickt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-07 4 Ob 114/88 Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61 TE OGH 1989-10-10 4 Ob 128/89 nur: Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt. (T1) Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18 TE OGH 1989-09-26 4 Ob 120/89 nur T1 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90 Veröff: SZ 63/110 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 112/90 Auch TE OGH 1990-09-18 4 Ob 80/90 nur T1 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90 nur T1; Beisatz: Auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung "konkludente Tatsachenbehauptung". (T2) Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58 TE OGH 1992-07-14 4 Ob 58/92 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1992,210 TE OGH 1993-05-04 4 Ob 31/93 Beisatz: Hier: Klägerin habe "gut nachgefasst". (T3) TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93 Veröff: MR 1993,182 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 133/93 Beis wie T2 TE OGH 1994-12-06 4 Ob 139/94 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 1022/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 49/95 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/177 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t Auch TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2205/96k Vgl auch; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T4) TE OGH 1997-07-07 4 Ob 197/97t Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T5) TE OGH 2003-10-07 4 Ob 189/03b Vgl auch; Beisatz: Auch die Beantwortung einer Frage ist ein "aktives Tun" und kein bloß passives Verhalten. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ob die Aussage ohne äußeren Anlass oder als Antwort auf eine Frage eines Dritten gemacht worden ist, macht für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Unterschied. (T6) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x Beisatz: Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall. (T7); Veröff: SZ 2006/170 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 249/06f Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-23 17 Ob 18/09k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T8); Beisatz: Hier: Schutzrechtsverwarnung. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.