RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084296 Entscheidungsdatum07.02.1989 Geschäftszahl10ObS36/89 (10ObS37/89); 10ObS80/92; 10ObS184/93; 10ObS277/94; 10ObS115/95 (10ObS116/95); 10ObS207/99k; 10ObS319/01m; 10ObS428/01s; 10ObS269/01h; 10ObS149/02p; 10ObS75/18d NormASVG §209; ASVG §210 RechtssatzDer Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.Der Auftrag des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-07 10 ObS 36/89 Veröff: SSV-NF 3/24 TE OGH 1992-06-30 10 ObS 80/92 nur: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76nur: Der Auftrag des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76 TE OGH 1993-11-23 10 ObS 184/93 Auch; Beisatz: Hier: § 108 Abs 5 B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117 TE OGH 1994-12-19 10 ObS 277/94 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 115/95 nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß § 210 ASVG. (T3)nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß Paragraph 210, ASVG. (T3) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 207/99k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente beziehungsweise die Gesamtrente festgesetzt werden. (T4); Beisatz: Auch für die Bildung einer Gesamtrente ist Voraussetzung, daß die durch den neuen Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH zumindest 3 Monate andauert. (T5) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 319/01m Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 B-KUVG. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG. (T6) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 428/01s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein. (T7) TE OGH 2002-05-14 10 ObS 269/01h Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen. (T8); Beisatz: Der Versicherte muss die begehrte Gesamtrente nicht zunächst beim Versicherungsträger beantragen. (T9) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 149/02p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2018-09-13 10 ObS 75/18d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084296
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