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Abs1 Z18;
Abs1 Z19;
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Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18
genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19
. Derartige Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe 9 Ob A 512/88). Enthält die Zusage einer derartigen Geldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden (siehe 9 Ob A 513/88). (§ 48 ASGG).Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18,
genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 19,
. Derartige Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe 9 Ob A 512/88). Enthält die Zusage einer derartigen Geldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden (siehe 9 Ob A 513/88). (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1989/02/08 9 Ob 316/88 Veröff: WBl 1989,277 TE OGH 2000/09/06 9 ObA 159/00y Vgl auch; nur: Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach § 97 Abs 1 Z 18
genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 19
. (T1) Beisatz: Die Übernahme von Prämienzahlungen ist keine eine Verwaltung erfordernde Wohlfahrtseinrichtung. (T2) Vgl auch; nur: Ungeachtet der Zweckbindung fällt die Übernahme der Prämienzahlung für eine Gruppenzusatzkrankenversicherung für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unter die nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18,
genannten Angelegenheiten. Auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 19,
. (T1) Beisatz: Die Übernahme von Prämienzahlungen ist keine eine Verwaltung erfordernde Wohlfahrtseinrichtung. (T2) RechtssatznummerRS0018191
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