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10ObS31/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084509 Entscheidungsdatum21.02.1989 Geschäftszahl10ObS31/89; 10ObS208/89; 10ObS5/90; 10ObS16/91; 10ObS309/92; 10ObS76/93; 10ObS219/93; 10ObS186/97v; 10ObS177/98x; 10ObS100/99z; 10ObS343/99k; 10ObS98/00k; 10ObS246/00z; 10ObS74/03k; 10ObS97/03t; 10ObS8/22g NormASVG §223 Abs2; ASVG §255 Ca; ASVG §273 RechtssatzEntschließt sich ein Versicherter trotz der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-21 10 ObS 31/89 Veröff: SZ 62/22 = SSV-NF 3/27 TE OGH 1989-08-29 10 ObS 208/89 Veröff: SSV-NF 3/89 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 5/90 Vgl auch; Veröff: SSV-NF 4/21 TE OGH 1991-01-29 10 ObS 16/91 TE OGH 1992-12-15 10 ObS 309/92 Veröff: SSV-NF 6/153 TE OGH 1993-05-11 10 ObS 76/93 Beisatz: Es ist vom Stichtag auszugehen, der durch den dem Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Pensionsantrag ausgelöst wird. (T1) Veröff: SSV-NF 7/51 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 219/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 186/97v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-05-19 10 ObS 177/98x Vgl auch TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z Auch; Beisatz: Hier: Versicherter bezog Arbeitslosengeld. (T2) TE OGH 2000-01-11 10 ObS 343/99k Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann vergleiche SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T3) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 98/00k Vgl auch; Beisatz: Wenn der zuletzt ausgeübte Angstelltenberuf, der grundsätzlich das Verweisungsfeld bestimmt, nicht nur vorübergehend und nicht nur in einer nach den Umständen des Einzelfalles nicht nennenswerten Zeit ausgeübt wurde, davon auszugehen, dass der Versicherte nicht mehr auf seinen bisherigen Beruf zurückgreifen wollte. (Tätigkeit als Handelsvertreter - mit Unterbrechungen - über insgesamt 23 Monate ist nicht "vorübergehend". (T4) TE OGH 2000-09-19 10 ObS 246/00z TE OGH 2003-03-04 10 ObS 74/03k Vgl auch; Beisatz: Eine längere Zeit fortdauernde Veränderung der Tätigkeit, mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein, ist eine Tatsache, die für die Beurteilung der Verweisbarkeit nicht außer Acht gelassen werden kann. Bei einer gut drei Jahre dauernden geringer qualifizierten Tätigkeit im bisherigen Beruf ist die Relevanz zu bejahen. (T5) TE OGH 2003-04-08 10 ObS 97/03t Beis wie T1 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 8/22g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.