OGH Rechtssatz RS0021128 (6Ob736/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021128 Entscheidungsdatum23.02.1989 Geschäftszahl6Ob736/88; 5Ob619/89; 8Ob26/12z NormABGB §1118 Fall2 B1; MRG §45; MRG §30 Abs2 Z1 Rechtssatz§ 45 Abs 9 MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB.Paragraph 45, Absatz 9, MRG stellt die Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge - abgesehen von den in den vorangegangenen Absätzen enthaltenen abweichenden Regelungen - den Mietzins gleich. Die Nichtzahlung dieser Beiträge hat daher die gleichen Verzugsfolgen wie die Nichtzahlung von Mietzinsen, insbesondere bildet sie den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG und einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-23 6 Ob 736/88 Veröff: MietSlg XLI/10 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 619/89 Beisatz: Hier: Verbesserungskosten nach § 6 Abs 6 Z 1 WohnVerbG. Diese umfassen nicht nur die Kosten der Verbesserungsarbeiten selbst, sondern auch die Kosten von deren Finanzierung. (T1) Veröff: WoBl 1990,160Beisatz: Hier: Verbesserungskosten nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, WohnVerbG. Diese umfassen nicht nur die Kosten der Verbesserungsarbeiten selbst, sondern auch die Kosten von deren Finanzierung. (T1) Veröff: WoBl 1990,160 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 26/12z Vgl auch